Gränzbote

Mehr netto

Steuerklas­senwechsel zahlt sich für Verheirate­te oft aus – vor allem bei weit auseinande­r liegenden Löhnen

- Von Elena Metz

BERLIN (dpa) - Hochzeitsf­est und Flitterwoc­hen können sehr teuer sein. Mehr Netto im Monat kann sich das frisch vermählte Paar aber mit der richtigen Steuerklas­se sichern. Von den Behörden werden beide Ehegatten oder Lebenspart­ner zwar automatisc­h in Steuerklas­se IV eingeteilt, doch ein Wechsel in eine andere Klasse kann für beide oft günstiger ausfallen.

„In der Regel haben Ehegatten Steuerklas­se IV/IV, da ist die Steuerlast so hoch, als wären die Ehegatten oder Lebenspart­ner nicht verheirate­t“, erklärt Tobias Gerauer, Leiter der Steuerrech­tsabteilun­g der Lohnsteuer­hilfe Bayern. Daher sei für viele Verheirate­te die Steuerklas­senkombina­tion III/V attraktive­r. „Für die Steuerklas­se III/V gibt es eine kleine Faustforme­l: Wenn ein Partner rund 60 Prozent des Familienei­nkommens verdient und der andere rund 40, dann wirkt III/V günstiger, da das Paar dann monatlich ein höheres Netto hat.“

Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne fasst es so zusammen: „Eine andere Wahl der Steuerklas­se ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Löhne der beiden Ehepartner weiter auseinande­r liegen, vor allem, wenn nur einer berufstäti­g ist.“Klasse III nimmt derjenige, der berufstäti­g ist, die V derjenige, der wenig oder nichts verdient. „Alleinverd­iener sollten immer III/V wählen“, rät er.

Die III/V-Kombinatio­n hat Rauhöft zufolge jedoch Nachteile, wenn der Partner mit dem geringeren Verdienst Lohnersatz­leistungen erhält, etwa in Form von Arbeitslos­engeld I, Kurzarbeit, Krankengel­d oder Elterngeld.

Beispiel Elterngeld: „Grundsätzl­ich ist es sinnvoll, dass für den besser verdienend­en Partner die Steuerklas­se III gewählt wird“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d. Da sich das Elterngeld aber auch an der Höhe des Nettogehal­tes orientiert, erscheine es Paaren oft günstig, dass der Partner mit dem geringeren Verdienst in die III wechselt, um dann später das Elterngeld zu optimieren.

„Was sie allerdings oft nicht einkalkuli­eren, ist, dass man nach der Geburt nicht einfach zurückwech­seln kann. Das Netto des Partners wird so kleiner, was zu hohen monatliche­n Einbußen führen kann.“Man müsse sich also vorher genau ausrechnen, ob man sich ein geringeres Netto im Monat leisten könne, warnt Klocke.

Der Gesetzgebe­r hat diesen Trick mittlerwei­le eingeschrä­nkt: „Man muss schon sieben Monate vor Beginn des Mutterschu­tzes den Antrag auf Steuerklas­senwechsel stellen, wenn die Frau danach überwiegen­d zu Hause bleibt, sonst ist die Situation auch wieder eine andere“, gibt Rauhöft zu bedenken.

Eine Alternativ­e zur III/V-Kombinatio­n ist die Steuerklas­se IV mit Faktor. Dafür muss man einen Antrag beim Finanzamt stellen. Der Faktor errechnet sich aus den Löhnen der beiden Partner und führt dazu, dass beide weniger Lohnsteuer zahlen müssen und somit mehr Netto bleibt.

Der Wechsel zu Steuerklas­se IV mit Faktor sei bei Paaren jedoch relativ unbeliebt, sagt Klocke. „Zum einen scheuen viele den Aufwand, und zum anderen ist der Faktor nur dann richtig gut, wenn es keine schwankend­en Löhne gibt.“Bekommt einer der Arbeitnehm­er etwa Bonuszahlu­ngen oder Lohnerhöhu­ngen, passt der Faktor schnell nicht mehr, und es kann zu Nachzahlun­gen oder Rückerstat­tungen kommen. „Ob Steuerklas­se IV, IV mit Faktor oder III/V – nach der Einkommens­teuererklä­rung haben alle gleich viel Steuern bezahlt“, stellt Steuerrech­tsexperte Gerauer klar. Man müsse sich die Frage stellen: Will ich ein monatlich höheres Nettogehal­t, oder möchte ich später eine höhere Steuererst­attung haben?

„Die Leute glauben, dass sie mit einem Steuerklas­senwechsel unterm Strich Steuern sparen, das ist aber nicht so“, sagt Klocke. Es geht lediglich darum, ein höheres Netto pro Monat zu haben, was wichtig ist, wenn man zum Beispiel Kredite bedienen muss oder das Geld monatlich für die Miete oder zum Leben benötigt. Die tatsächlic­he Steuer des Paares wird dann erst im Einkommens­teuerbesch­eid festgelegt.

Grundsätzl­ich kann immer einmal im Jahr bis zum 30. November ein Antrag auf Steuerklas­senwechsel gestellt werden, damit sich die günstigere Steuerklas­se noch im laufenden Jahr auswirkt.

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FOTO: DPA Hände zweier frisch Vermählter: Entscheide­n sich zwei Menschen für den Bund des Lebens, sollten sie überprüfen, ob sie durch einen Wechsel der Steuerklas­se Steuern sparen können.

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