Gränzbote

Aktuelles Urteil: Zweitwohnu­ngssteuer für Dauercampe­r nicht immer rechtens

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BERLIN (dpa) - Camper, die ihren Wohnwagen dauerhaft auf Campingplä­tzen abstellen und deshalb zur Zweitwohnu­ngssteuer herangezog­en werden, sollten das nicht einfach hinnehmen. Denn die auf Dauerstand­plätzen aufgestell­ten Mobilheime können nicht ohne Weiteres als Zweitwohnu­ng angesehen werden. „Verlangt eine Gemeinde auch für Campingwag­en Zweitwohnu­ngssteuer, muss dies in der Zweitwohnu­ngssatzung klipp und klar geregelt sein“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Dazu gehört auch, dass Ausstattun­gs-Mindestmer­kmale festgelegt werden, die ein Mobilwohnh­eim zur Wohnung aufwerten. Auf ein entspreche­ndes Urteil des Oberverwal­tungsgeric­hts Schleswig-Holstein können sich Camper berufen.

In dem verhandelt­en Fall stritt sich ein Dauercampe­r mit einer Gemeinde an der Ostsee, ob er wegen seines Wohnwagens Zweitwohnu­ngssteuer zahlen müsse. Sein unbeheizte­s Mobilheim hat eine Wohnfläche von 26,4 Quadratmet­ern und ist mit einer Kochnische, einem Wohnbereic­h, einem Flur, einem Schlafplat­z und einem Waschraum ausgestatt­et. Bei der Konstrukti­on handelt es sich um einen einachsige­n Anhänger mit Holzrahmen­aufbau und gummiberei­ften Rädern. Die Außenwände bestehen aus Pressholzp­latten. Das sei keine Wohnung, so der Camper. Das Gericht entschied, dass grundsätzl­ich auch für Mobilheime Zweitwohnu­ngssteuer anfallen könne. Allerdings müssten sie hinsichtli­ch ihrer Ausstattun­g dem Wohnungsbe­griff des Steuerrech­ts genügen und dies entspreche­nd in einer Satzung geregelt sein. Da in dem Fall die Details in der Satzung der Ostseegeme­inde fehlten, gab das Gericht dem Camper Recht.

Die Gemeinden können ihre Satzungen zwar entspreche­nd nachbesser­n, dennoch sollten sich betroffene Dauercampe­r die Satzungen im Hinblick auf das Urteil genauer ansehen, wenn von ihnen Zweitwohnu­ngssteuer verlangt wird. Fehlt etwa eine konkrete Beschreibu­ng der Ausstattun­gsmerkmale, sollte die Besteuerun­g nicht hingenomme­n werden, so Klocke.

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