Schadstoffe verursachen Störfälle
Biologische Funktion der Verbandskläranlage Egesheim wiederholt geschädigt
EGESHEIM - In der Verbandskläranlage Egesheim hat es kürzlich einen Störfall gegeben – nicht der erste in den vergangenen Jahren. Ein unbekannter Schadstoff gelangte über das Kanalsystem in die Anlage und schädigte deren biologische Funktion. Für Jürgen Hilscher, Leiter des Wasserwirtschaftsamts im Tuttlinger Landratsamt, steht fest, dass die in der Regel verursachenden Firmen noch stärker sensibilisiert werden müssen. „Wir müssen ihnen sagen: Passt auf, es könnte etwas Schlimmes passieren.“
Der jüngste Vorfall Ende Oktober war relativ glimpflich ausgegangen: Im Auslauf der Kläranlage des Gemeindeverwaltungsverbands Heuberg waren stark überhöhte Ammoniumwerte festgestellt worden. Wegen Verstoßes gegen Umweltbestimmungen wurde Anzeige gegen Unbekannt erstattet. „Wegen der niedrigen Temperaturen haben wir diesmal Glück gehabt“, sagt Hilscher. Die Ammoniumbildung sei deshalb „deutlich reduziert“gewesen – ohne schlimme Folgen wie ein Fischsterben. Bei höheren Temperaturen im Sommer sei das Einführen von Ammonium immer gefährlich, weil höhere Konzentrationen tödlichen Ammoniaks entstünden – „das ist ab einer bestimmten Konzentration für Fische tödlich“.
Immer wieder sei es in den vergangenen Jahren zu kurzzeitigen Verunreinigungen und Betriebsstörungen in der Kläranlage gekommen, berichtet Hilscher. Teils durch Phosphonate, teils durch Cyanide. Letztere stammen in der Regel aus Industrie- und Gewerbebetrieben, so Hilscher, weil sie in diesem Umfang in Privathaushalten nicht vorkämen.
„Sie können Mikroorganismen im Belebungsbecken schädigen – Abwasser geht dann fast ungeklärt raus.“Wenn der Schadstoff feststehe, könne der mögliche Verursacher eingegrenzt werden. Wenn unklar sei, worum es sich handelt, wie im jüngsten Fall, sei dies „schwierig“, so Wenn in Kläranlagen Schadstoffe gelangen - im Bild das Belebungsbecken der Spaichinger Kläranlage - kann das deren biologische Funktion schädigen.
Hilscher. „Wir kommen nicht weiter in der Frage des Verursachers – zurück bleibt ein Unbehagen.“
Die Öffentlichkeit war erst mehr als eine Woche später im Mitteilungsblatt der Gemeinde über den jüngsten Vorfall informiert worden. „Wenn er Auswirkungen gehabt hätte wie ein Fischsterben, oder wenn andere Orte an der Bära wie Bärenthal oder Fridingen betroffen gewesen wären, wäre dies sicher anders publiziert worden“, sagt Hilscher. In jedem Fall sei es „Pflicht des Kläranlagenbetreibers, dass er auf der Hut ist“.Der Klärwärter habe die Aufgabe, „die Anlage ständig zu prüfen und die entsprechenden Stellen zu informieren, wenn etwas passiert“, sagt Verbandsvorsitzender Gerhard Reichegger.
Teilweise sei man in der Vergangenheit von Firmen selbst darauf hingewiesen worden, dass Schadstoffe ins Wasser gelangt seien.
„Es muss nicht immer Absicht sein“
„Es muss nicht immer Absicht, es kann auch Unachtsamkeit sein“, sagt Richard Hauser vom Bauamt des Gemeindeverwaltungsverbands Heuberg. Es sei sehr schwierig,
nachzuweisen, woher ein solcher Schadstoff stamme. In den vergangenen vier Jahren, seit er beim Verband
sei, habe es wiederholt „Vermutungen, aber keine Verifizierungen“gegeben.
Mit einer Ausnahme: In einem Betrieb in Gosheim habe jemand etwas mit Phosphat gereinigt, das ins Wasser gelangt sei. „Es gab kurzzeitig eine Verschlechterung der Abwasserwerte, punktuell wurden Grenzwerte überschritten – dramatisch war es aber nicht, es gab kein Fischsterben.“
Präventiv im Vorfeld zu agieren sei schwierig, sagt Hauser. Schon länger im Einsatz sei ein Probenehmer an den Schachtanlagen, der feststellen könne, ob ein Schadstoff aus Richtung Deilingen oder Königsheim in die Kläranlage geflossen sei. Die Öffentlichkeit werde „bei gravierenden Fällen, wenn etwa ein Gewässer umkippt, informiert – wenn die Werte nach zwei Tagen jedoch wieder normal sind, dann nicht“.
Verursacher müssen mit Folgen rechnen
Verursacher müssen indes mit Folgen rechnen: Die unbefugte Verunreinigung von Gewässern stellt laut Reichegger einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs dar, der mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werde und auch eine Schadenshaftung nach sich ziehe.