Gränzbote

Was die Polizei sagt

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Gradmesser für die Informieru­ng meinden ausgeschlo­ssenen Stoffen der Öffentlich­keit ist laut Ralf Noe kann laut Noe zunächst eine Ordnungswi­drigkeit vom Polizeiprä­sidium Tuttlingen ein darstellen, die mit „schädigend­es Ereignis von bedeutende­m Geldbuße bedroht ist. Sei ein Gewässer Ausmaß“– etwa eine beeinträch­tigt, zum Beispiel erhebliche Beeinträch­tigung eines mit Fischsterb­en, liege ein Straftatbe­stand Gewässers mit einem größeren der Gewässerve­runreinigu­ng Fischsterb­en. Die Entscheidu­ng vor, der mit Freiheitss­trafe hierüber obliege grundsätzl­ich dem bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, Betreiber der Verbandskl­äranlage im Falle von Fahrlässig­keit respektive der zuständige­n Umweltbehö­rde. mit Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren Im September 2017 oder Geldstrafe bestraft wird. sei es zu einer Beeinträch­tigung Darüber hinaus könne auch der der Verbandskl­äranlage Egesheim Straftatbe­stand des „unerlaubte­n gekommen, nachdem durch einen Umgangs mit Abfällen“erfüllt sein Betrieb Entlackung­smittel in die – wenn es sich bei den eingeleite­ten Kläranlage gelangten. Der Verursache­r Stoffen um Abfälle (auch habe in diesem Fall ermittelt produktion­sbedingt) handele, die werden können. „Darüber ein Gewässer nachhaltig oder sonst hinaus sind uns keine weiteren nachteilig veränderte­n. „Auch hier schädigend­en Ereignisse bekannt – gilt: Freiheitss­trafe bis fünf Jahre allerdings erhält die Polizei von oder Geldstrafe, bei Fahrlässig­keit solchen Vorfällen auch nicht immer drei Jahre Freiheitss­trafe oder Kenntnis.“Geldstrafe.“

Das Einleiten von durch die Abwassersa­tzung Für die Überwachun­g von entspreche­nden der jeweiligen Gesionssch­utzrechtli­ch Betrieben („immis- genehmigte/ überwachun­gsbedürfti­ge Anlagen“) sind laut Noe die örtlich zuständige­n Gewerbeauf­sichtsämte­r oder je nach Bedeutung/Größe der Anlage auch die Regierungs­präsidien zuständig.

Die Betriebe seien in der Regel in einem Kataster erfasst. Hierüber lägen den zuständige­n Behörden auch Betriebsak­ten vor. „Engmaschig­e Kontrollen der Betriebe sind erfahrungs­gemäß aber nicht möglich.“

Der Polizeivol­lzugsdiens­t sei zuständig für die Strafverfo­lgung und veranlasse, je nach Lagerung eines Sachverhal­ts, auch Pressemitt­eilungen unter Hinweis auf die strafrecht­lichen Konsequenz­en sowie Zeugenaufr­ufe. Noe: „Im vorliegend­en Fall signalisie­rte Richard Hauser vom Abwasserzw­eckverband, eine Presseverö­ffentlichu­ng im Gemeindebl­att veranlasse­n zu wollen.“(hoc)

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