Gränzbote

„Diese Schilder stellen nur einen Hinweis dar“

Der Verkehrsre­chtler Christian Janeczek zur Zulässigke­it privater Schilder vor Ein- und Ausfahrten

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Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten“: Solche Aufforderu­ngen stehen auf vielen Schildern auf Privatgrun­dstücken. Doch bringen sie überhaupt etwas? Christina Bachmann hat darüber mit dem Juristen Christian Janeczek gesprochen. Er ist Fachanwalt für Verkehrsre­cht in Dresden und Mitglied des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht im Deutschen Anwaltvere­in .

Darf jeder das Schild „Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten“eigenständ­ig aufhängen?

Grundsätzl­ich müssen Einfahrten sowieso freigehalt­en werden. Diese Schilder stellen insofern nur einen zusätzlich­en Hinweis dar. Im Grunde kann jeder an seiner Einfahrt ein solches Schild aufstellen. Es muss sich aber im privaten Bereich befinden, da auf öffentlich­em Grund nur auf Antrag und Genehmigun­g Schilder aufgestell­t werden dürfen.

Was darf überhaupt auf so einem Schild stehen? Inwieweit darf das Parken eingeschrä­nkt werden?

Jeder kann darauf schreiben, was er möchte. Nach der Straßenver­kehrsordnu­ng ist zum Beispiel bei schmaler Fahrbahn auch das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten. Wenn auf einem Schild allerdings „auch gegenüber“steht, obwohl keine schmale Fahrbahn vorhanden ist, muss sich ein parkender Autofahrer auch nicht danach richten.

Was hat es für Konsequenz­en, wenn Falschpark­er ein solches, privat angebracht­es Schild missachten?

Im konkreten Fall kommt es darauf an, ob zivilrecht­lich eine Besitzstör­ung vorliegt oder nicht. Wird eine Einfahrt zugeparkt, liegt eine sogenannte Besitzstör­ung vor. Der Besitzer der Einfahrt kann den Wagen dann abschleppe­n lassen und verlangen, dass ihm die Kosten ersetzt werden. Das hat aber nichts damit zu tun, ob auf einem Schild eine Abschleppm­aßnahme angedroht wird oder ob gar kein Schild da hängt.

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FOTO: DPA Unnötiger Hinweis: Ausfahrten müssen immer frei gehalten werden.

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