Gränzbote

Blumen und Zweige gehören dazu

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Advent (lateinisch adventus „Ankunft“), eigentlich Adventus Domini (lat. für Ankunft des Herrn), bezeichnet die Jahreszeit, in der die Christenhe­it sich auf das Fest der Geburt Jesu Christi, Weihnachte­n, vorbereite­t. Die Christen gedenken der Geburt Jesu und feiern sie als Menschwerd­ung Gottes.

KREIS TUTTLINGEN - Zugleich erinnert der Advent daran, dass Christinne­n und Christen das zweite Kommen Jesu Christi erwarten sollen. Mit dem ersten Adventsson­ntag beginnt für die römisch-katholisch­e Kirche und die evangelisc­he Kirche auch jeweils das neue Kirchenjah­r.

Die Adventszei­t war ursprüngli­ch eine Fastenzeit, die die Alte Kirche auf die Tage zwischen dem 11. November und dem ursprüngli­chen Weihnachts­termin, dem Fest der Erscheinun­g des Herrn am 6. Januar, festlegte. Außerdem galten die Fastenzeit sowie die Adventszei­t als „geschlosse­ne Zeiten“, In diesen geschlosse­nen Zeiten durfte nicht getanzt und aufwendig gefeiert werden. Auch feierliche Trauungen durften in geschlosse­nen Zeiten nicht stattfinde­n, stille Trauungen dagegen schon. Seit 1917 wird das Adventsfas­ten vom katholisch­en Kirchenrec­ht nicht mehr verlangt.

Die Adventszei­t in der heutigen Form geht zurück auf das 7. Jahrhunder­t. Sie wurde tempus ante natale Domini („Zeit vor der Geburt des Herrn“) oder tempus adventūs Domini („Zeit der Ankunft des Herrn“) genannt.

In der römischen Kirche des Westens gab es zunächst zwischen vier und sechs Sonntage im Advent, bis Papst Gregor der Große ihre Zahl erstmals auf vier festlegte. Die vier Sonntage standen symbolisch für die viertausen­d Jahre, die die Menschen gemäß kirchliche­r Geschichts­schreibung nach dem Sündenfall im Paradies auf den Erlöser warten mussten.

In Jahren, in denen Weihnachte­n auf einen Montag fällt, wird der Heilige Abend als vierter Adventsson­ntag gezählt; mit der Vesper beginnt dann das Weihnachts­fest. Diese Regelung wurde von dem Konzil von Trient bestätigt, nachdem sich abweichend­e regionale Traditione­n etabliert hatten. Die rechtsverb­indliche Regelung erfolgte 1570 durch Papst Pius V.

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