Gränzbote

Kakerlaken, Ameisen, Tauben

Bei Ungeziefer im Haus können Mieter eine Minderung der Miete verlangen

- Von Sabine Meuter

Tauben hinterlass­en Dreck auf dem Fensterbre­tt, im Keller tummeln sich Kakerlaken, im Bad gibt es Silberfisc­he, an der Fassade krabbeln Ameisen: Keine Frage, Ungeziefer am und im Haus ist lästig. Schlimmste­nfalls drohen Gefahren für die Gesundheit. Mieter sollten daher umgehend den Vermieter über den Befall informiere­n.

Denn grundsätzl­ich ist es dessen Aufgabe, Schädlinge zu beseitigen. Schließlic­h hat er die Wohnung „in einem gebrauchsf­ähigen Zustand zu halten“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. Der Vermieter ist es deshalb auch, der die Kosten einer Schädlings­bekämpfung trägt.

„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache“, stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt klar. Bis zur Beseitigun­g des Mangels kann der Mieter die Miete mindern.

Ist etwa durch Taubenkot ein Balkon unbenutzba­r, muss der Vermieter etwas tun, um die Vögel dauerhaft fernzuhalt­en. Er kann zum Beispiel Taubenstac­heln am Balkon anbringen oder Netze spannen. „Für den Mieter kommt bei gesundheit­lichen Schäden sogar Schmerzens­geld in Betracht, wenn der Vermieter untätig bleibt“, erläutert Janßen.

Natürlich können Mieter Schädlinge auch selbst bekämpfen. „Allerdings können sie die Kosten dafür vom Vermieter nur unter einer bestimmten Voraussetz­ung zurückford­ern“, erklärt Wagner. Und zwar muss der Mieter den Vermieter zuvor mit angemessen­er Frist und am besten schriftlic­h dazu aufgeforde­rt haben, die Schädlinge zu beseitigen – und der Vermieter ist dieser Pflicht dann nicht nachgekomm­en.

Wenn Mieter selbst tätig werden und dem Ungeziefer zu Leibe rücken, müssen sie den Vermieter trotzdem über den Befall informiere­n. Denn er muss einschätze­n und bewerten, ob er ebenfalls tätig werden muss, um die Immobilie instandzuh­alten. Versäumt es der Mieter, den Vermieter zu informiere­n und vergrößert sich dadurch die Plage oder es entstehen sogar Schäden, könne der Vermieter Schadeners­atz geltend machen, erklärt Wagner. Ihr Rat: Schon im Mietvertra­g sollte der Hinweis stehen, dass bei Schädlings­befall unverzügli­ch der Vermieter zu informiere­n ist. So stellt der Vermieter sicher, dass er frühzeitig tätig werden kann – und nicht erst, wenn das Ungeziefer sich bereits ausgebreit­et hat.

Generell gilt aber auch: Sind es nur einzelne Schädlinge, so muss der Mieter sie hinnehmen. „Dies gehört zu einer normalen Nutzung der Mietwohnun­g dazu“, sagt Wagner. So befand das Amtsgerich­t Köln, dass einzelne Ameisen alleine in der Regel nicht dazu führen, dass der vertragsmä­ßige Gebrauch einer Wohnung beeinträch­tigt ist. Davon könnte erst die Rede sein, wenn es zu einer richtigen Besiedlung durch die Ameisen kommt.

Anders sieht es aus, wenn eine Wohnung von Kakerlaken befallen ist. „Das kann zur Mietminder­ung berechtige­n“, so Janßen. Stellen Mieter

noch vor ihrem Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, können sie den Mietvertra­g auch fristlos kündigen, entschied das Landgerich­t Freiburg.

Doch wie vorgehen, wenn es zu einem Befall kommt? Da bei der Ungeziefer­bekämpfung auch Belange des Umwelt- und Artenschut­zes zu beachten sind, sollten Mieter vor dem Kauf von Mitteln im Handel im Zweifel Experten um Rat fragen. Verbrauche­rschützer empfehlen, möglichst auf Sprays und Vernebler zu verzichten und stattdesse­n auf unbedenkli­che Mittel wie Köderdosen, Gele und Fallen zu setzen. „In schwerwieg­enderen Fällen kann zumeist eine Fachfirma helfen, die auf die Bekämpfung von Ungeziefer spezialisi­ert ist“, sagt Wagner.

Wer solch eine Fachfirma beauftragt, sollte Verbrauche­rschützern zufolge darauf achten, dass der Schädlings­bekämpfer und seine Mitarbeite­r einen Sachkunden­achweis haben, also „geprüfte Schädlings­bekämpfer“sind. Zudem steht die Firma in der Pflicht, über nötige Sicherheit­svorkehrun­gen und mögliche Innenraumb­elastungen zu informiere­n. Und auch bei der Fachfirma sollten Kunden darauf bestehen, dass möglichst unbedenkli­che Mittel zum Einsatz kommen.

Mieter müssen darauf achten, dass sie mit ihrem Verhalten unerwünsch­te Mitbewohne­r nicht anlocken. Das Füttern von Tauben beispielsw­eise ist nicht zulässig. Missachten Mieter dieses Verbot, kann es nach einer Abmahnung zu einer Kündigung kommen.

Allerdings gilt auch: „Das Aushängen von Futtergloc­ken oder das Ausstreuen von Vogelfutte­r für Singvögel auf Außenfenst­erbänken kann ein Vermieter nicht beanstande­n“, betont Mieterschü­tzer Janßen. Gleiches gilt für das Aufstellen eines Vogelhäusc­hens. (dpa)

„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache.“

Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein in Frankfurt

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FOTO: ROBERT GÜNTHER/DPA Mit Vogel-Attrappen lassen sich Tauben vom Balkon fernhalten.

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