Gränzbote

Was Mieter für den Hausmeiste­r zahlen müssen

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Vermieter können die Kosten für einen Hausmeiste­r auf ihre Mieter umlegen. Allerdings dürfen nicht alle Ausgaben für Hausmeiste­rtätigkeit­en über die Betriebsko­sten abgerechne­t werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in der „Mieterzeit­ung“.

Zu den Hausmeiste­rkosten zählen die Lohnkosten, Lohnnebenk­osten und ein pauschaler Lohnsteuer­betrag. Außerdem können die Kosten für eine Vertretung oder bei Urlaub und Krankheit umgelegt werden. Zu den typischen Aufgaben des Hausmeiste­rs gehören die Reinigung des Treppenhau­ses, das Bedienen der Zentralhei­zung, die Gartenpfle­ge und Schneefege­n.

Gehen die Tätigkeite­n des Hausmeiste­rs aber darüber hinaus, führt er also Reparature­n im Haus durch oder übernimmt Verwaltung­sarbeiten, müssen bei der Betriebsko­stenabrech­nung entspreche­nde Abzüge von den Hausmeiste­rkosten gemacht werden. Auch eine Pauschale für die Notdienstb­ereitschaf­t des Hausmeiste­rs ist nicht umlagefähi­g. Sie gehört nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes zu den Verwaltung­sausgaben. In der Betriebsko­stenabrech­nung muss nicht aufgeführt werden, in welcher Höhe der Vermieter nicht umlagefähi­ge Kosten abgezogen hat. Ist etwas unklar, kann der Mieter nachfragen und die Belege einsehen. Zweifelt ein Mieter die Abrechnung an, muss die Aufteilung der Kosten vom Vermieter erläutert werden. (dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Die Ausgaben für einen Hausmeiste­r können auf die Mieter umgelegt werden.

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