Vorsicht bei Reisen in Risikogebiete
Landratsamt weist wegen der Corona-Pandemie auf besondere Vorschriften hin
KREIS TUTTLINGEN (pm) - Durch die Zunahme der Urlaubsreisen steige das Corona-Infektionsrisiko, warnt das Landratsamt in einer Pressemitteilung und bittet, sich vor Antritt der Reise über die besondere Situation vor Ort zu informieren.
„Wir alle müssen Sorge tragen, die Infektionszahlen niedrig zu halten“, so Landrat Stefan Bär. Daher sind wir alle aufgefordert, auch im Urlaubsort die Abstands- und Hygieneregeln konsequent einzuhalten. „Vor Antritt der Reise sollte man sich ferner unbedingt über die Situation vor Ort informieren und abklären, ob bereits zu Beginn der Reise das Urlaubsziel als Krisengebiet ausgewiesen ist“, so Bär weiter. Hieraus können sich anschließend rechtliche Fragestellungen ergeben.
Wer in einem vom Robert-KochInstitut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet Urlaub macht – dazu gehören aktuell auch die für Deutsche beliebten Reiseziele wie die Türkei, Ägypten und Schweden – muss beachten, dass man nach Reiserückkehr 14 Tage in Quarantäne bleiben muss. Eine regelmäßig aktualisierte Liste der Risikogebiete finden Reisende auf der Website des Sozialministeriums.
Reisende, die aus einem vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenen Staat zurückkehren, seien verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für 14 Tage nach ihrer Einreise dort abzusondern. Dies gelte auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land und danach in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Betroffene müssen zudem direkt nach ihrer Rückkehr Kontakt mit dem Bürgermeisteramt der Wohnortgemeinde als Ortspolizeibehörde aufnehmen. Bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen drohen nach dem Infektionsschutzgesetz Bußgelder in nicht geringer Höhe.
Für die Dauer der Quarantäne stellen sich zudem auch Lohn- und Gehaltsfragen. Das Gesundheitsamt empfiehlt diese Fragen vor Reiseantritt mit dem Arbeitgeber zu klären. Eine Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz scheidet in der Regel aus, weil die notwendige Absonderung nach der Reise durch die bewusste Reiseentscheidung in ein Risikogebiet selbstverschuldet herbeigeführt wurde. „Insofern sollte die Entscheidung über Reisedestinationen, angesichts der besonderen Umstände, in diesem Jahr besonders sorgfältig abgewogen werden“, so der Landrat.