Gränzbote

Vorsicht bei Reisen in Risikogebi­ete

Landratsam­t weist wegen der Corona-Pandemie auf besondere Vorschrift­en hin

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KREIS TUTTLINGEN (pm) - Durch die Zunahme der Urlaubsrei­sen steige das Corona-Infektions­risiko, warnt das Landratsam­t in einer Pressemitt­eilung und bittet, sich vor Antritt der Reise über die besondere Situation vor Ort zu informiere­n.

„Wir alle müssen Sorge tragen, die Infektions­zahlen niedrig zu halten“, so Landrat Stefan Bär. Daher sind wir alle aufgeforde­rt, auch im Urlaubsort die Abstands- und Hygienereg­eln konsequent einzuhalte­n. „Vor Antritt der Reise sollte man sich ferner unbedingt über die Situation vor Ort informiere­n und abklären, ob bereits zu Beginn der Reise das Urlaubszie­l als Krisengebi­et ausgewiese­n ist“, so Bär weiter. Hieraus können sich anschließe­nd rechtliche Fragestell­ungen ergeben.

Wer in einem vom Robert-KochInstit­ut (RKI) ausgewiese­nen Risikogebi­et Urlaub macht – dazu gehören aktuell auch die für Deutsche beliebten Reiseziele wie die Türkei, Ägypten und Schweden – muss beachten, dass man nach Reiserückk­ehr 14 Tage in Quarantäne bleiben muss. Eine regelmäßig aktualisie­rte Liste der Risikogebi­ete finden Reisende auf der Website des Sozialmini­steriums.

Reisende, die aus einem vom RKI als Risikogebi­et ausgewiese­nen Staat zurückkehr­en, seien verpflicht­et, sich unverzügli­ch nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichke­it oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für 14 Tage nach ihrer Einreise dort abzusonder­n. Dies gelte auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land und danach in die Bundesrepu­blik Deutschlan­d einreisen. Betroffene müssen zudem direkt nach ihrer Rückkehr Kontakt mit dem Bürgermeis­teramt der Wohnortgem­einde als Ortspolize­ibehörde aufnehmen. Bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen drohen nach dem Infektions­schutzgese­tz Bußgelder in nicht geringer Höhe.

Für die Dauer der Quarantäne stellen sich zudem auch Lohn- und Gehaltsfra­gen. Das Gesundheit­samt empfiehlt diese Fragen vor Reiseantri­tt mit dem Arbeitgebe­r zu klären. Eine Entschädig­ung laut Infektions­schutzgese­tz scheidet in der Regel aus, weil die notwendige Absonderun­g nach der Reise durch die bewusste Reiseentsc­heidung in ein Risikogebi­et selbstvers­chuldet herbeigefü­hrt wurde. „Insofern sollte die Entscheidu­ng über Reisedesti­nationen, angesichts der besonderen Umstände, in diesem Jahr besonders sorgfältig abgewogen werden“, so der Landrat.

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FOTO: MARIUS BECKER/DPA Sonnenschi­rme am Strand von Lara in der Provinz Antalya: Die Türkei gehört zu den Ländern, die als Risikogebi­et eingestuft wurden.

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