Gränzbote

Keine freie Ortswahl im Homeoffice

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Es kann praktisch und auch irgendwie gemütlich sein, rund um Weihnachte­n anderswo zu arbeiten als im eigenen Zuhause. Zum Beispiel, wenn man schon ein paar Tage vor dem Fest zu den Eltern, zum Partner oder zu Verwandten fahren möchte. Aber ist das erlaubt?

„Das kommt auf die konkrete Regelung an, die mit dem Arbeitgebe­r getroffen wurde“, erklärt Kaarina Hauer, Leiterin der Abteilung Rechtspoli­tik und -beratung bei der Arbeitnehm­erkammer Bremen. Denn selbst wenn Homeoffice grundsätzl­ich möglich ist, muss das nicht heißen, dass man ganz ungebunden von jedem Ort aus arbeiten kann.

Ist sogenannte­s „mobiles Arbeiten“vereinbart, ist das in Regel von überall möglich. Der Arbeitgebe­r stellt dann die Endgeräte, so Hauer, zum Beispiel einen Laptop. Beschäftig­te können ihre Arbeit damit außerhalb des Betriebs und an wechselnde­n Orten erbringen: „Zum Beispiel vom Sofa zu Hause, aus dem Zug oder in der Ferienwohn­ung“, erklärt Hauer. Beim mobilen Arbeiten müsse lediglich die Erreichbar­keit sichergest­ellt sein.

„Beim Homeoffice hingegen ist der Beschäftig­te in der Wahl seines Arbeitsort­s nicht frei“, erklärt die Rechtsexpe­rtin weiter. Man erbringe seine Arbeit von einem festen und vom Arbeitgebe­r geprüften Arbeitspla­tz aus. Diese Form wird offiziell auch als Telearbeit bezeichnet. „Hier ist es ganz typisch, dass die Arbeiten von zu Hause aus erbracht werden müssen.“Der Arbeitsrec­htsanwalt Alexander Bredereck rät zu dieser Frage, unbedingt eine klare Vereinbaru­ng mit dem Arbeitgebe­r zu treffen. Das sei schon aus Gründen des Arbeitssch­utzes und des Datenschut­zes zwingend notwendig. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wenn mobiles Arbeiten vereinbart ist, geht das – im Gegensatz zur Telearbeit – von überall.

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