Gränzbote

Mietminder­ung darf nicht zu hoch ausfallen

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Welche Mietminder­ung ist bei einem Mangel angemessen? Über diese Frage streiten Mieter und Vermieter regelmäßig.

Klar ist: Mieter sollten nicht zu viel Geld einbehalte­n, wie ein Fall vor dem Amtsgerich­t Stuttgart zeigt, über den die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“berichtet. Andernfall­s geraten sie in einen Zahlungsrü­ckstand, der eine Kündigung rechtferti­gen kann.

In dem konkreten Fall ging es unter anderem um eine undichte Duschkabin­e. Nach jedem Duschen waren große Pfützen auf dem Badezimmer­boden, weshalb auch die Möbel beschädigt wurden. Die Kabine wurde erst nach einem Jahr repariert. Bei der Reparatur wurde der Putz im Schlafzimm­er beschädigt. Dieser Schaden wurde erst nach vier Monaten repariert.

Die Mieter minderten aufgrund dieser Mängel die Miete. Dadurch gerieten sie in Zahlungsrü­ckstand. Da dieser nach einer Weile die Grenze von zwei Monatsmiet­en überschrit­t, kündigte der Vermieter. Die Mieter zahlten daraufhin die rückständi­ge Miete nach, räumten die Wohnung aber nicht.

Die Räumungskl­age hatte keinen Erfolg: Zum einen bestanden Minderungs­ansprüche der Mieter. Demnach berechtigt die undichte Duschkabin­e zu einer Minderung von zehn Prozent, der beschädigt­e Putz zu einer Minderung von fünf Prozent der Bruttomiet­e.

Bei Berücksich­tigung dieser Ansprüche sei der Zahlungsrü­ckstand wesentlich geringer, so die Richter. Die Grenze von zwei Monatsmiet­en werde nicht erreicht, weswegen die Kündigung nicht wirksam sei.

Zudem hätten die Mieter den noch ausstehend­en Betrag innerhalb der Schonfrist an den Vermieter nachgezahl­t. Die Mieter hätten die Mietminder­ung für die undichte Duschkabin­e mit elf Prozent zwar zu hoch angesetzt. Damit bewege sie sich aber noch im Rahmen dessen, was üblicherwe­ise von der Rechtsprec­hung angenommen wird, befand das Gericht. (dpa)

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