Gränzbote

Der Lockdown und seine Lücken

Von Friseur, Spaziergan­g bis Silvesterb­öller – Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht

- Von Aleksandra Bakmaz und Nico Pointner

STUTTGART (lsw) - Nachts darf man im Lockdown eigentlich nicht mehr raus, falls man aber einen Garten hat, der zum Haus gehört, darf man dort freilich herumspazi­eren. Das gilt allerdings nicht für einen Schreberga­rten – es sei denn, dort müssen Tiere gefüttert werden. Klingt alles ein wenig nach Loriot. Die Alltagsreg­eln im Kampf gegen die Pandemie sind so komplex geworden, dass man damit ein Bachelor-Studium füllen könnte. Ein Ordnungsve­rsuch.

Darf ich nicht mehr vor die Tür gehen?

Vor die Tür darf man schon – aber nur noch mit einem triftigen Grund. Wer also etwa zur Arbeit, zum Arzt, einkaufen oder das Kind in die Notbetreuu­ng bringen muss, darf das Haus verlassen. Die Liste der triftigen Gründe ist lang, daher kann von einer Ausgangssp­erre nicht wirklich die Rede sein.

Darf ich noch Freunde und Bekannte treffen?

Ja, das ist weiterhin erlaubt. Doch mehr als fünf Menschen aus zwei Haushalten dürfen nach wie vor im privaten Raum nicht zusammenko­mmen. Kinder bis zu 14 Jahren werden nicht mitgerechn­et. Anders sieht es draußen aus: Da darf man sich nur mit einer Person aus einem anderen Haushalt treffen.

Welche Geschäfte haben noch geöffnet?

Seit diesem Mittwoch nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu gehören Supermärkt­e, Drogerien, Apotheken, Tankstelle­n und Bäckereien. Auch der Verkauf von Weihnachts­bäumen ist nach wie vor erlaubt. Dagegen mussten Baumärkte, Buchhandlu­ngen, Blumenläde­n und alle Bekleidung­sgeschäfte schließen.

Kann ich mir Ware im Netz bestellen und vor Ort abholen?

Das ist im Einzelhand­el nicht möglich. Baden-Württember­g zählt zu den Bundesländ­ern, die da streng vorgehen. Die Landesregi­erung einigte sich am Dienstag auf ein Verbot von Abholangeb­oten im Handel. Dadurch sollen lange Warteschla­ngen vor den Geschäften verhindert werden. Händler dürfen vorbestell­te Waren aber liefern.

Darf ich an Silvester böllern?

Auch Silvester soll zur stillen Nacht werden. Das Böllern im öffentlich­en Raum ist dieses Jahr verboten. Was man aber im eigenen Garten macht, bleibt weiter jedem selbst überlassen. Es wird keine Silvester-Raketen oder andere Knallkörpe­r in den Supermärkt­en geben. Dafür sorgt ein Verkaufsve­rbot.

Darf ich abends spazieren gehen?

Spaziergän­ge nach 20 Uhr sind nicht erlaubt. Hier greift die nächtliche Ausgangsbe­schränkung. Doch wer mit seinem Hund raus muss, muss keinen Ärger befürchten – aber nur, wenn er allein mit dem Vierbeiner unterwegs ist.

Liefern die Lieferdien­ste auch nach 20 Uhr Essen aus?

Pizza und Co. darf auch danach noch bestellt und ausgeliefe­rt werden. Abholen darf man Speisen und Getränke nach 20 Uhr aber nicht mehr.

Darf ich nach 20 Uhr zu meinem Partner fahren?

Da ist die Corona-Verordnung sehr eindeutig: Man darf seinen Partner beziehungs­weise seine Partnerin besuchen, wann immer man will. Dabei spielt die Uhrzeit keine Rolle. Private Übernachtu­ngen sind erlaubt. Allerdings muss man dann bis 5 Uhr dort bleiben.

Ich treffe erst um 23 Uhr mit dem Zug am Stuttgarte­r Hauptbahnh­of ein. Bekomme ich nun Ärger auf dem Nachhausew­eg?

Nein. Auch das ist laut Corona-Verordnung ein triftiger Grund, um abends noch unterwegs zu sein – egal ob zur eigenen Wohnung oder zu der des Partners.

Mit wem darf ich Weihnachte­n nun feiern?

An Heiligaben­d und den Feiertagen lockert das Land die Kontaktbes­chränkunge­n – doch nur für den engsten Familienkr­eis. Die Begrenzung auf zwei Haushalte ist zumindest bei Besuchen von Eltern, Geschwiste­rn und anderen engen Verwandten aufgehoben. Doch es können trotzdem nicht Dutzende kommen. Die Treffen sind auf vier Verwandte über den eigenen Hausstand hinaus begrenzt.

Darf ich an Weihnachte­n in die Kirche gehen?

Auch der Besuch der Christmett­e ist erlaubt. Gottesdien­ste gehören an Weihnachte­n zu den triftigen Gründen, das Haus zu verlassen. Die Heilige Nacht wird zwar sicher stiller als sonst. Trotzdem wollen die Kirchen die Geburt Jesu gebührend feiern. Veranstalt­ungen finden unter Beachtung von Abstands- und Hygienereg­eln, Gesangsver­boten und Anmeldepfl­icht statt. Viele Angebote im Internet, Radio und Fernsehen sollen es allen ermögliche­n, an einem Gottesdien­st teilzunehm­en.

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FOTO: DPA Gastronomi­e und Einzelhand­el sind geschlosse­n.

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