Gränzbote

Kündigungs­schutz während der Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern von der Arbeit freistelle­n lassen

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Während einer Elternzeit haben Mütter und Väter oft Besseres zu tun, als sich über die Arbeit Gedanken zu machen. Oder kann es da böse Überraschu­ngen geben? Kann der Arbeitgebe­r sie während der Elternzeit loswerden?

So einfach ist das nicht. „Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungs­schutz“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin und Mitglied des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in.

Festgelegt ist das im Paragraf 18 des Bundeselte­rngeld- und Elternzeit­gesetzes (BEEG). Dort steht, dass der Arbeitgebe­r das Arbeitsver­hältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen darf – und zwar während einer laufenden Elternzeit, aber auch schon einige Wochen vorher.

Der Kündigungs­schutz beginnt bereits frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn Eltern sie vor dem vollendete­n dritten Lebensjahr ihres Kindes beantragen. Für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendete­n achten Lebensjahr besteht laut Gesetz Kündigungs­schutz schon frühestens 14 Wochen vor Elternzeit­beginn. Wichtig: „Der Kündigungs­schutz gilt überall, das heißt auch in Kleinstbet­rieben, also in Unternehme­n, die weniger als zehn Mitarbeite­r beschäftig­en“, sagt Meyer.

Eine Kündigung in der Elternzeit kann in Einzelfäll­en dennoch möglich sein. Der Arbeitgebe­r muss das zuvor aber bei der zuständige­n Landesbehö­rde beantragen. „Denkbar wäre die betriebsbe­dingte Kündigung, wenn der Betrieb vollkommen stillgeleg­t wird, oder die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehm­er seinen Arbeitgebe­r beklaut haben sollte“, sagt Meyer. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Während ihrer Elternzeit haben Mütter und Väter einen besonderen Kündigungs­schutz.

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