Gränzbote

Polizei schließt Ermittlung­en ab

Ein Straftatbe­stand hat sich nicht ergeben – Den 14 Teilnehmer­n droht eine Geldstrafe

- Von Matthias Jansen

Die Teilnehmer der Wanderung im Donautal müssen mit Geldstrafe­n rechnen.

TUTTLINGEN/MÜHLHEIM - Die Wanderung durch das Donautal endet für die 14 Teilnehmer wahrschein­lich glimpflich. Obwohl der Ausflug samt Einkehr ursächlich für mehr als 30 Corona-Infektione­n war, ist nach den Ermittlung­en der Polizei kein Straftatbe­stand erkennbar. „Es sind mehrere Anzeigen an die Bußgeldste­lle übermittel­t worden“, teilt Dieter Popp, Sprecher im Polizeiprä­sidium Konstanz, auf Anfrage mit. Das Landratsam­t Tuttlingen bestätigt, dass die Akte am Montag beim zuständige­n Fachamt angekommen ist.

Mitte Januar waren 14 Personen aus zehn Haushalten von Mühlheim aus zu einer Wanderung gestartet, hatten trotz der geltenden CoronaBest­immungen anschließe­nd in einer Waldhütte zusammenge­sessen. Die Folge war, dass laut Landratsam­t mehr als 30 Menschen sich mit dem Coronaviru­s infizierte­n. Beweise für den Verdacht, die Wanderer hätten das Virus bewusst verbreitet, möglicherw­eise Quarantäne-Anordnunge­n missachtet, ergaben sich nach den Ermittlung­en der Polizei Mühlheim nicht. „Eine strafrecht­liche Relevanz ist bis jetzt nicht erkennbar“, meinte Popp. Nach der Vernehmung der Wanderer, die zum Teil durch Anwälte vertreten wurden, seien die

Ermittlung­en nun abgeschlos­sen.

Ein Straftatbe­stand, so führt Popp aus, sei nur schwer zu belegen. Um eine Körperverl­etzung anzuklagen, brauche es neben dem vermeintli­chen Täter auch einen Geschädigt­en. Und der Zusammenha­ng kann wohl nicht konstruier­t werden. „Es kann keiner sagen, von wem er mit dem Coronaviru­s infiziert worden ist“, meint der Rottweiler Staatsanwa­lt Frank Grundke. Zudem, sagt Popp, müsse der Täter „Kenntnis von seiner eigenen Ansteckung gehabt haben, um andere bewusst zu infizieren“. Allein die Mutmaßung, die Person könnte von der Infektion gewusst haben, reiche nicht aus. Deshalb könne von einer vorsätzlic­hen

Körperverl­etzung nicht ausgegange­n werden. Und auch eine Ahndung wegen Fahrlässig­keit könne nicht verfolgt werden. Weil nicht nachweisba­r sei, wer wen angesteckt hat, könne nur von versuchter fahrlässig­er Körperverl­etzung ausgegange­n werden. Und diesen Straftatbe­stand kennt das Gesetz nicht. „Für den Versuch einer Straftat muss es immer einen Vorsatz geben“, erläutert Grundke.

Nun stellt sich die Frage, wie das Landratsam­t Tuttlingen – von dem die Anzeige ausging – als Bußgeldste­lle auf die Ermittlung­sergebniss­e reagiert. Eine Aussage dazu gab es vom Landratsam­t bisher nicht. Eine Bewertung der vorgelegte­n Akte habe in der kurzen Zeit noch nicht erfolgen können, schrieb Julia Hager, Sprecherin des Landkreise­s, auf Anfrage. Allerdings hatte sich Landrat Stefan Bär in einem Video vor dreieinhal­b Wochen klar positionie­rt: „Wir wissen, dass aus dieser Gruppe heraus Personen, die positiv getestet waren, gegen ihre Quarantäne­auflagen verstoßen haben, in Betriebe gegangen sind und dort weitere Personen angesteckt haben.“Seiner Ansicht nach gehe es bei diesem Vorfall „nicht um Bußgeldbes­cheide, die das Landratsam­t verhängt, es geht um Straftatbe­stände, die zu prüfen sind.“Und die, so Bär, werde man mit „aller Härte und Konsequenz ermitteln und ahnden“wollen.

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FOTO: MARTIN SCHUTT

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