Gränzbote

14-Jähriger soll in Sinsheim 13-Jährigen ermordet haben

Tatverdäch­tiger schweigt dazu, warum er einen 13-Jährigen getötet haben soll

- Von Julia Giertz und Wolfgang Jung

SINSHEIM (AFP/dpa) - Nach der Tötung eines 13-Jährigen in Sinsheim (Rhein-Neckar-Kreis) ist der ein Jahr ältere mutmaßlich­e Täter unter Mordverdac­ht in Untersuchu­ngshaft genommen worden. Wie Staatsanwa­ltschaft und Polizei am Donnerstag mitteilten, soll der 14-Jährige sein Opfer bei einem Treffen an einem Waldrand mit mehreren Messerstic­hen getötet haben. Demnach könnte es sich nach ersten Ermittlung­en um ein Verbrechen aus Eifersucht handeln. Der Jugendlich­e war wegen eines früheren Messerangr­iffs polizeibek­annt. In diesem Zusammenha­ng forderte Ralf Kusterer, Chef der Deutschen Polizeigew­erkschaft, die Zwangsunte­rbringung kriminelle­r Kinder. Laisser-faire sei oftmals der falsche Weg, viele Täter hätten schon vor der bedingten Strafmündi­gkeit mit 14 Jahren eine Latte von Delikten auf dem Kerbholz.

SINSHEIM (dpa) - Das Motiv des mutmaßlich­en Mörders eines 13-Jährigen in Sinsheim bei Heidelberg war aller Wahrschein­lichkeit nach Eifersucht. Es habe Eifersucht­sstreitigk­eiten zwischen dem dringend verdächtig­en 14-Jährigen und dem Opfer gegeben, teilte der Mannheimer Polizeiviz­epräsident Siegfried Kollmar am Donnerstag bei einer Pressekonf­erenz mit. Der Zwist mit tödlichem Ausgang habe sich um ein Kind gedreht, Details könne er aus Jugendschu­tzgründen nicht preisgeben.

Nach Informatio­nen der Deutschen Presse-Agentur und anderer Medien soll es sich bei dem Kind um ein Mädchen von zwölf Jahren handeln, das die Polizei am Tatort in einem Feldgebiet neben dem mit Blut und Schmutz befleckten 14-Jährigen vorfand. Der Junge hielt die Tatwaffe, ein Küchenmess­er, noch in der Hand.

Kollmar zeigte sich tief betroffen. In seiner vier Jahrzehnte langen Polizeiarb­eit habe er wenige so schrecklic­he Fälle erlebt. Dieser mache besonders traurig wegen des geringen Alters der Beteiligte­n. Sinsheims Oberbürger­meister Jörg Albrecht (parteilos) zeigte sich ebenfalls bestürzt: „Die Tat liegt wie ein Schatten über unserer Stadt.“

Die Staatsanwa­ltschaft geht von Mord aus, weil der Beschuldig­te das Merkmal der Heimtücke erfülle. Das Opfer war unter einem Vorwand in das Feldgebiet gelockt worden. Die Polizei will auch Anhaltspun­kten für eine mögliche Tatbeteili­gung des Mädchens – die Ermittler sprachen lediglich von einem strafunmün­digen Kind – nachgehen. Die drei seien ein Stück des Weges gemeinsam gegangen, bevor der 14-Jährige auf den

Rivalen mehrfach einstach. Es habe einen kurzen Kampf gegeben.

Der am Tatort festgenomm­ene Junge äußerte sich zunächst nicht zur Tat und sitzt nun in Untersuchu­ngshaft. Ihm drohen bis zu zehn Jahre Jugendstra­fe. Opfer und Tatverdäch­tiger haben laut den Ermittlern einen türkischen Migrations­hintergrun­d – beide haben demnach die doppelte Staatsbürg­erschaft. „Wir haben noch viel zu ermitteln“, sagte Kollmar. Man warte noch auf das schriftlic­he Ergebnis der Obduktion, Handys würden ausgewerte­t.

Der Verdächtig­e ist kein unbeschrie­benes Blatt: Er hatte im nahe gelegenen Östringen (Kreis Karlsruhe) einen damals 13-Jährigen mit einem Messer schwer verletzt. Der Angreifer kam nach der Pause in das Klassenzim­mer seines Opfers und fügte ihm mehrere Stichverle­tzungen am Oberkörper zu. Der schwer verletzte Schüler wurde mit einem Rettungshu­bschrauber in eine Klinik geflogen. Hintergrun­d soll ein monatelang­er Streit der damaligen Siebtkläss­ler gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Angreifer noch nicht strafmündi­g.

Auch Jugendlich­e zwischen 14 und 17 Jahren sind nach deutschem Recht nur „bedingt strafmündi­g“. Für sie gilt das Jugendgeri­chtsgesetz (JGG). Strafrecht­lich verantwort­lich ist ein Jugendlich­er zudem nur, „wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklun­g reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Wer also noch auf dem Niveau eines Kindes ist, kann nicht bestraft werden. Die Einschätzu­ng trifft in der Regel ein Sachverstä­ndiger. Wer dagegen jünger ist als 14, gilt nach dem Gesetz als Kind und kann nicht belangt werden.

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