Gränzbote

Ruhepausen werden nicht vergütet

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Wer länger als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf Ruhepausen. Das sieht das Gesetz vor. Aber wie sieht es eigentlich mit der Vergütung der Pausenzeit­en aus?

Pausen während der Arbeitszei­t werden im Prinzip nicht vergütet. Das erklärt der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsrä­te. Pausen würden zum Freizeitan­spruch des Arbeitnehm­ers zählen, weshalb Beschäftig­te für diese Zeit auch kein Geld bekommen.

Voraussetz­ung ist laut BundVerlag aber, dass es sich um eine „echte Pause“im Sinne des Arbeitszei­tgesetzes handelt. Dazu gehört zum Beispiel, dass Beschäftig­te frei über ihre Zeit verfügen können und die Pausen nicht in kürzere Abschnitte als 15 Minuten gestückelt werden. Andernfall­s muss der Arbeitgebe­r

diese Unterbrech­ungen bezahlen. Deshalb seien etwa auch Betriebspa­usen, in denen die Produktion stockt, zu vergüten. Raucherpau­sen hingegen müssen nicht bezahlt werden, da sie ausschließ­lich dem privaten Vergnügen dienen würden.

Grundsätzl­ich versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrech­ung der Arbeitszei­t, die dazu dient, etwas zu essen und sich zu erholen. Raucherpau­sen zählen dazu. Auch die Mindestlän­ge der Pause ist gesetzlich geregelt: Bei einer Arbeitszei­t von sechs Stunden müssen Beschäftig­te eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Bei einer Arbeitszei­t von mehr als neun Stunden muss die Arbeit für mindestens 45 Minuten Ruhepause unterbroch­en werden. (dpa)

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