Friedhof mit 215.000 Euro subventioniert
Gebühren decken nur 45 Prozent der Kosten des Spaichinger Friedhofs
- Wer einen Angehörigen auf dem Spaichinger Friedhof beisetzen möchte, muss – wie für andere Friedhöfe auch – nicht unerhebliche Gebühren entrichten. (Siehe Infokasten.) Dennoch decken die Gebühren die Kosten für den Friedhof nur zu 45 Prozent ab. – Warum das so ist, und wie sich der Spaichinger Friedhof in Zukunft weiterentwickeln wird:
Müssen Friedhofsgebühren nicht grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden? Eine Kostendeckung ist natürlich auch beim Friedhof anzustreben, so Stadtkämmerer Christian Leute. Denn eine Gemeinde muss ihre Aufwendungen, sofern die sonstigen Deckungsmittel nicht ausreichen, in erster Linie über Erträge für erbrachte Leistungen ausgleichen. Allerdings dürfe der Gebührensatz auch nicht „außer Verhältnis“zur erbrachten Leistung stehen. Wenn die Fallzahlen, sprich die Anzahl der erworbenen Grabnutzungsrechte, gering sind, und die Gebührensätze dadurch entsprechend hoch ausfallen würden, ist es vertretbar, nicht 100 Prozent der Kosten über Gebühren wieder hereinzuholen.
Wie setzen sich die Gebühren zusammen?
Gemäß Kommunalabgabengesetz sind die betriebsbedingten Kosten zu decken. Das bedeutet: Sämtliche Kosten, die dem Betrieb der Einrichtung „Friedhof“dienen, sind auch umzulegen. Das sind die laufende Unterhaltung des Friedhofsgeländes – einschließlich der Unterhaltung der Wege und der Bepflanzung – und der Friedhofshalle, die Personalkosten, die Bewirtschaftungskosten (Strom, Wasser, Gas, Versicherungen), die Leistungen
des Betriebshofs sowie die Abschreibung und die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens.
Welche Grabarten sind am teuersten? Bei der Kalkulation von Grabnutzungsgebühren sei es schwierig bis unmöglich, die genauen Kosten je Grabart zu ermitteln. so Kämmerer Leute. Deshalb bedient sich die Stadt sogenannter Äquivalenzziffern. Diese setzen sich aus der Fläche, die die jeweilige Grabart in Anspruch nimmt, der Anzahl der möglichen Bestattungen je Grabart und der Nutzungsdauer zusammen. Deshalb sind zum Beispiel die Gebühren für ein doppelt belegbares Wahl-Erdgrab mit einer vierjährigen Nutzungsdauer höher als die Gebühren für eine Grabstelle in der Urnenwand.
Wie viel gibt die Stadt im Jahr für den Friedhof aus (wenn keine besondere Investition oder Baumaßnahme ansteht)? Für den Außenbereich rechnet die Stadt mit jährlichen Kosten von rund 280.000 Euro, auf die Friedhofshalle entfallen rund 105.000 Euro pro Jahr (Stand 2023). Darin enthalten sind auch die Bauhofleistungen und die Abschreibung des Anlagevermögens. Im Haushalt 2023 ist im Gegenzug ein Gebührenaufkommen von 170.000 Euro veranschlagt. Die verbleibenden 215.000 Euro sind also nicht durch Gebühren gedeckt.
Werden künftig noch weitere Begräbnisarten auf dem Spaichinger Friedhof zugelassen und wenn ja, welche? „Wir sind derzeit an verschiedenen Ideen für eine Neukonzeption des Friedhofes“, so Bauamtsleiter Benedikt Schmid. Diese werden Anfang 2023 dem Gemeinderat vorgestellt. Darin enthalten seien auch neue Grabarten, so Schmid, insbesondere Baumgräber für Urnen sowie Rasengräber für Urnen und Särge.
Muss in absehbarer Zeit der Friedhof erweitert werden oder reicht der Platz erst mal aus? Aus heutiger Sicht muss der Friedhof in absehbarer Zeit nicht erweitert werden, stellt der Bauamtsleiter fest. Ein Grund dafür ist, dass sich das Verhältnis von Sarg- zu Urnenbestattungen in den letzten Jahren verschoben hat von einem Viertel zu jetzt drei Viertel Urnengräbern. Dadurch wird deutlich weniger Fläche benötigt. Es sind aber auch noch Erweiterungsflächen auf der westlichen und südlichen Seite des Friedhofes (zur Bahn und zur Schuraer Sttraße hin) vorhanden.
Wie ist die Bodenbeschaffenheit im Friedhof – ermöglicht sie eine ausreichende Verwesung innerhalb der Abräumzeiten oder gibt es da Probleme?
„Die Bodenbeschaffenheit auf dem Spaichinger Friedhof ist grundsätzlich nicht besonders gut, da wir einen sehr lehmigen Boden haben“, stellt Schmid diesbezüglich fest.
Deshalb liegt die Ruhezeit bei Erdgräbern mit Särgen bei 30 Jahren und somit doppelt so hoch als die im Bestattungsgesetz vorgeschriebene Mindestruhezeit von 15 Jahren. „Selbst nach 30 Jahren kann es in einzelnen Teilen des Friedhofes in Einzelfällen immer noch zu Problemen kommen.“