Gränzbote

Kein Anspruch auf ein gutes Zeugnis

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Ein Arbeitszeu­gnis sollte Berufstäti­ge nicht daran hindern, in ihrer Karriere voranzukom­men. Das haben Gesetzgebe­r und Gerichte so festgelegt. Heißt das, ausscheide­nde Beschäftig­te müssen mindestens ein gutes Zeugnis bekommen?

Nein. „Der Arbeitgebe­r ist nicht verpflicht­et, ein gutes Zeugnis auszustell­en“, stellt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskam­mer des Saarlandes klar. Das Zeugnis müsse aber wohlwollen­d und wahrheitsg­emäß sein und dürfe das berufliche Fortkommen eines oder einer Beschäftig­ten nicht unnötig erschweren.

Hier ergibt sich für Arbeitgebe­r oft ein Spannungsf­eld. Was, wenn ein Mitarbeite­r oder eine Mitarbeite­rin wirklich keine guten Leistungen erbracht hat? Aus diesem Grund habe sich eine Zeugnisspr­ache entwickelt, „die Leistungen und Verhalten von Arbeitnehm­ern häufig verklausul­iert beschreibt“, sagt Marx. Eine Recherche im Internet oder Fachlitera­tur kann oft helfen, solche Formulieru­ngen richtig zu übersetzen.

Unzulässig­e „Geheimcode­s“dürfen der Juristin zufolge aber nicht ins Zeugnis. Dafür können Arbeitgebe­r auf Schluss- und Dankesform­eln verzichten. Nach ständiger Rechtsprec­hung bestehe darauf in der Regel kein Anspruch, so Marx. Wer mit einem Zeugnis nicht einverstan­den ist, kann es beim Arbeitgebe­r reklamiere­n. Ist es weiter inhaltlich nicht korrekt, „bleibt nach erfolglose­r Reklamatio­n nur die Klage“. Arbeitgebe­r müssten Bewertunge­n, die schlechter als „befriedige­nd“sind, vor Gericht beweisen, erklärt die Rechtsexpe­rtin. Wollen Arbeitnehm­er hingegen eine bessere Note als „befriedige­nd“, ist es ihre Pflicht, vor Gericht zu beweisen, dass sie ein besseres Zeugnis verdient haben. (dpa)

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FOTO: MONIQUE WÜSTENHAGE­N/DPA Das Zeugnis muss wohlwollen­d formuliert sein.

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