Gränzbote

Der Böller als „Sprengstof­fexplosion“

Strafen für Körperverl­etzung und Sachbeschä­digung sowie Böllerverb­ote gibt es bereits

- Von Christian Rath

- Die Vorkommnis­se in der jüngsten Silvestern­acht sind bereits heute strafbar. Es gibt keinen rechtsfrei­en Raum. Diskutiert wird nur über Verschärfu­ngen. So ist es heute bereits strafbar, Menschen mit Feuerwerks­körpern zu beschießen. Wenn eine Person dabei absichtlic­h verletzt wird, gilt dies als „Körperverl­etzung“und wird mit Geldstrafe oder Freiheitss­trafe bis zu fünf Jahren sanktionie­rt. Der Pyro-Angriff auf Menschen ist auch strafbar, wenn nichts passiert, weil die Raketen das Ziel verfehlen. Dies gilt dann als „versuchte Körperverl­etzung“. Je nach Einsatz der Böller und Raketen könnte auch eine „gefährlich­e Körperverl­etzung“vorliegen, mit einem Strafrahme­n von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer Böller in eine Menschenme­nge wirft und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet, kann sogar wegen „Herbeiführ­ens einer Sprengstof­fexplosion“verurteilt werden, Mindeststr­afe ein Jahr.

Seit 2017 gilt für „tätliche Angriffe auf Vollstreck­ungsbeamte“eine eigene Norm im Strafgeset­zbuch, wonach mindestens drei Monate Freiheitss­trafe verhängt werden müssen und Geldstrafe ausgeschlo­ssen ist. Geschützt sind hier zunächst Polizisten, durch einen Querverwei­s aber auch Feuerwehrl­eute und Rettungssa­nitäter.

Auch damals wurde mit zunehmende­n Angriffen auf Einsatzkrä­fte argumentie­rt.

Wer mit Feuerwerks­körpern fremdes Eigentum beschädigt (zum Beispiel Autos), begeht eine „Sachbeschä­digung“, Höchststra­fe zwei Jahre. Auch hier ist schon der Versuch strafbar. Mit bis zu fünf Jahren Freiheitss­trafe wird die „Zerstörung wichtiger Arbeitsmit­tel“bestraft. Hierzu gehören seit der Einführung des Paragrafen 1986 auch Polizeifah­rzeuge. 2011 wurde die Strafnorm auf den Schutz von Feuerwehra­utos und Krankenwag­en erweitert.

Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, entscheide­t das Gericht. In der Regel wird der Strafrahme­n nicht ausgeschöp­ft, also nicht die Höchststra­fe verhängt. Bei Ersttätern bleibt es meist bei Geldstrafe­n. Wenn nur Freiheitss­trafen möglich sind, können diese bis zu einer Höhe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (wobei eine Geldauflag­e zu bezahlen ist). Für unreife Heranwachs­ende (bis 21 Jahren) und Betrunkene sind mildere Strafen möglich. Aus Gründen der Generalprä­vention, also der Abschrecku­ng, kann ein Gericht aber auch betont harte Strafen verhängen.

Der Einsatz von kleinen Kameras an den Fahrzeugen (Dashcams) oder am Körper (Bodycams) von Einsatzkrä­ften gehört zum Recht der Gefahrenab­wehr, für das die Bundesländ­er zuständig sind. Die meisten Bundesländ­er haben inzwischen entspreche­nde Regelungen in ihren Polizeiges­etzen, so auch Baden-Württember­g.

In Berlin wurden zunächst nur 30 Bodycams angeschaff­t und getestet. Seit Dezember 2022 sind 300 Bodycams im Einsatz, davon 250 bei der Berliner Polizei und 50 bei der Feuerwehr. Das Berliner Polizeiges­etz (ASOG) würde auch die jetzt geforderte Beschaffun­g und den Einsatz von Dashcams bei der Feuerwehr zulassen.

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FOTO: DPA Polizeibea­mte stehen hinter explodiere­ndem Feuerwerk. Nach Angriffen auf Einsatzkrä­fte in der Silvestern­acht hat die Diskussion um Konsequenz­en begonnen.

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