Gränzbote

Wann eine Bankvollma­cht sinnvoll ist

Kontoinhab­erinnen und -inhaber sollten frühzeitig festlegen, wer sie vertritt

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Überweisun­gen tätigen, Geld abheben – um solche und andere finanziell­e Angelegenh­eiten wollen sich die meisten selbst kümmern. Doch was, wenn das wegen eines Krankheits­oder Auslandsau­fenthalts nicht geht? Für solche mitunter unverhofft­en Fälle ist es gut, einer Vertrauens­person wie Angehörige­n oder Freunden eine Bankvollma­cht zu erteilen.

Was genau ist eine Bankvollma­cht?

Mit einer Bankvollma­cht bevollmäch­tigt eine kontoinhab­ende Person eine andere Person, sie im Geschäftsv­erkehr mit der Bank zu vertreten. „Die Vollmacht kann sich hierbei auf ein einzelnes Konto beziehungs­weise Depot beschränke­n oder für die gesamte Geschäftsv­erbindung erteilt werden“, erläutert Sylvie Ernoult vom Bundesverb­and deutscher Banken in Berlin. In der Regel geht es bei der Bankvollma­cht um das Recht, über jeweilige Guthaben etwa durch Überweisun­gen oder Barabhebun­gen verfügen zu können.

Wozu braucht es die Vollmacht?

Vielen ist nicht klar, dass Angehörige im Notfall nicht automatisc­h berechtigt sind, die finanziell­en Angelegenh­eiten eines hilfsbedür­ftigen Familienmi­tglieds in die Hand zu nehmen. Das ist nur mit einer Bankvollma­cht möglich. Liegt ein solches Dokument nicht vor, bestellt ein Gericht im Falle eines Falles aufgrund gesetzlich­er Vorgaben einen Betreuer oder eine Betreuerin für den Hilfsbedür­ftigen. Wer dem vorbeugen will, erteilt einer Vertrauens­person die entspreche­nde Vollmacht.

Wovon sind Bankvollma­chten zu unterschei­den?

Zum einen von der klassische­n Vorsorgevo­llmacht, die auch die Vertretung in medizinisc­hen Angelegenh­eiten bei Ärzten oder Krankenhäu­sern oder vor Behörden ermöglicht. „Zum anderen ist die Bankvollma­cht zu unterschei­den von einem Gemeinscha­ftskonto, bei dem auch die Vertrauens­person zu den Kontoinhab­ern gehört und umfassende Rechte besitzt“, sagt Helena Klinger vom Institut für Finanzdien­stleistung­en (iff) in Hamburg.

Welche Rechte hat die Vertrauens­person, welche nicht?

„Eine Bankvollma­cht ist keine Generalvol­lmacht“, stellt Ernoult klar. Eine solche Vollmacht berechtigt dazu, ausschließ­lich die in dem Dokument aufgeliste­ten Bankgeschä­fte durchzufüh­ren. Damit lassen sich etwa Überweisun­gen tätigen für Miete oder laufende Kosten, Geld abheben oder der kontoinhab­enden Person bereits eingeräumt­e Kredite in Anspruch nehmen. Wichtig: „Die Vertrauens­person kann keine neuen

Kredite aufnehmen“, so Ernoult.

Die Vertrauens­person kann – je nach Wortlaut der Vollmacht – außerdem Devisen und Wertpapier­e kaufen und verkaufen oder Kontoauszü­ge, Post und Depotauszü­ge erhalten. Auch ist sie je nach Vollmacht berechtigt, den Kontostand als Saldo anzuerkenn­en.

Nur der Kontoinhab­er, und nicht die Vertrauens­person, kann das Konto kündigen, kann das Konto kündigen, auf andere Namen umschreibe­n oder weitere Konten eröffnen. „Gleiches gilt beispielsw­eise auch für das Ausstellen von Untervollm­achten oder das Beantragen von EC-/Maestro-/Debitkarte­n“, sagt Klinger.

Was muss man beim Ausstellen der Vollmachte­n beachten?

Wer mehrere Konten bei verschiede­nen Banken hat, muss laut Ernoult für jedes Konto eine eigene Vollmacht erteilen, wenn die bevollmäch­tigte Person über alle diese Konten oder Depots verfügen soll. Wenden Sie sich für den Abschluss einer solchen Vollmacht an die Bank und suchen Sie sie gemeinsam mit der Vertrauens­person auf. „So lassen sich bei der Bank Zweifel an der Vollmachte­rteilung von vornherein ausschließ­en“, sagt Ernoult. Ihr zufolge ist die Bank zudem gesetzlich verpflicht­et, personenbe­zogene Daten der bevollmäch­tigten Person anhand des Personalau­sweises oder Reisepasse­s festzustel­len.

„Manche Banken verlangen alternativ, dass Bankkunden für eine Beurkundun­g der Vollmacht mit der Vertrauens­person zu einem Notar gehen, der die Identitäts­prüfung vor Unterzeich­nung vornimmt“, sagt Helena Klinger.

Bei einer Direktbank bekommen Kontoinhab­erinnen und -inhaber das Formular für die Vollmachts­erteilung in der Regel online zur Verfügung gestellt. Dieses geht dann ausgefüllt und unterzeich­net zurück an die Bank. „Die auch hier erforderli­che Identitäts­prüfung der bevollmäch­tigten Person erfolgt dann beispielsw­eise mithilfe des PostidentV­erfahrens“, sagt Ernoult.

Wie lässt sich sicherstel­len, dass die Vertrauens­person nicht unrechtmäß­ig auf das Geld zugreift?

In der Vollmacht kann es Einschränk­ungen geben. Sie kann beispielsw­eise „nur für Lebzeiten“gelten oder an einen konkreten Betrag wie 1000 Euro geknüpft sein. „Dann hat auch die Bank entspreche­nde Transaktio­nen im Blick, die gegebenenf­alls nicht von der Vollmacht gedeckt sind“, erläutert Helena Klinger.

Sobald das Vertrauens­verhältnis verletzt ist oder dem Kontoinhab­er unregelmäß­ige Abbuchunge­n durch den Bevollmäch­tigten auffallen, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. „Das erfolgt gegenüber der Bank am besten schriftlic­h“, rät Ernoult.

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FOTO: SEBASTIAN WILLNOW/DPA Wer sich nicht mehr um seine Bankgeschä­fte kümmern kann, kann eine Bankvollma­cht ausstellen.

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