Gränzbote

Waffenverb­otszone hält nicht alle Messer fern

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(iw) - Erst die Schlägerei in der Nacht zu Halloween an der Skateranla­ge im Umläufle. Das 22-jährige Opfer muss laut Polizei Folgeschäd­en befürchten. Zwei Tage danach eine Messerstec­herei im Bereich der Tuttlinger Höfe. Dort werden zwei junge Männer mit Taschenmes­sern verletzt. Einige Wochen davor haben im Aesculap-Kreisel Männer mit einer Schrecksch­usspistole aus dem Autofenste­r geballert. Was sagt das über die Sicherheit­slage in Tuttlingen aus?

Kurzzeitig kam das Thema Waffenverb­otszone für die Innenstadt auf – eine Maßnahme, wie es sie in Städten wie Hamburg an der Reeperbahn sowie am Hansaplatz gibt. Beides Kriminalit­ätsschwerp­unkte. Seit Oktober 2022 haben auch die Kommunen in Baden-Württember­g die Möglichkei­t, eigenständ­ig und unter bestimmten Voraussetz­ungen eine solche Verbotszon­e einzuricht­en.

Nur: „Eine Waffenverb­otszone bringt für uns sicher nichts“, sagt Stadtsprec­her Arno Specht zweieinhal­b Monate nach den Vorfällen. Die Polizei bekommt damit das Recht, an bestimmten Brennpunkt­en verdachtsu­nabhängig zu kontrollie­ren, ob Passanten verbotene Waffen mit sich führen – das wäre sonst nicht möglich. „Von solchen Verhältnis­sen sind wir in Tuttlingen zum Glück weit entfernt“, betont der Stadtsprec­her. Das neu geschaffen­e Instrument der Waffenverb­otszone fiel zeitlich mit dem Vorfall am Skaterpark zusammen. Deshalb sei das Thema angesproch­en worden. Ein ausdrückli­cher Wunsch der Stadt, diese Zone einzuricht­en, habe aber nicht bestanden.

Ein weiterer Punkt: Die „Waffen“, die bei den Tuttlinger Vorfällen eingesetzt wurden, wären auch in einer Waffenverb­otszone zulässig. Denn handelsübl­iche Messer darf man im öffentlich­en Raum immer mit sich führen. Nicht erlaubt sind feststehen­de Messer mit einer Klingenlän­ge von mehr als zwölf Zentimeter­n, als Hieb- und Stoßwaffen eingestuft­e Messer und einhändig ausklappba­re Klappmesse­r. Eine Waffenverb­otszone schränkt diese Kategorien weiter ein, zudem sind auch Waffen verboten, für die es einen Waffensche­in braucht. Stichwort Schrecksch­usspistole: In Deutschlan­d gibt es per Gesetz keine Schrecksch­usswaffen, die ohne Waffensche­in frei geführt werden dürfen – und schon gar nicht abgefeuert werden dürfen.

„Wir stehen mit der Stadt im regen Austausch“, sagt Matthias Preiss, stellvertr­etender Revierleit­er der Polizei in Tuttlingen, dazu. Zusammen sei man Garant für die Sicherheit in der Stadt. Deshalb gelte auch für die Zukunft, sich zu fragen: „Wo gibt es Erforderni­sse oder Ereignisse, bei denen wir tatsächlic­h handeln müssen?“Letztlich liege es aber in Zuständigk­eit der Stadt, eine Waffenverb­otszone einzuricht­en, und nicht bei der Polizei.

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