Gränzbote

Nachsicht bei Abgabe der Grundsteue­r-Erklärung

Die meisten Bundesländ­er verlangen wohl zunächst keinen Verspätung­szuschlag

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(AFP) - Wer die Grundsteue­rerklärung nicht fristgerec­ht einreicht, muss vorerst wohl nicht mit Verspätung­szuschlag und Zwangsgeld rechnen. 14 Bundesländ­er wollen säumigen Eigentümer­n zunächst ein Erinnerung­sschreiben schicken, wie eine Abfrage des Ratgeberpo­rtals Finanztip bei den Finanzbehö­rden aller 16 Bundesländ­er ergab. Bislang hat nur etwas mehr als die Hälfte der Eigentümer die Grundsteue­rerklärung abgegeben; die Frist läuft am 31. Januar ab.

Eigentümer­vertreter hatten gewarnt, säumige Eigentümer müssten mit einem Verspätung­szuschlag von 25 Euro pro Monat und einem Zwangsgeld von 25.000 Euro rechnen. Doch das wird laut Abfrage von Finanztip wohl noch nicht passieren. „Es wird an die Einsicht appelliert und maßvolles Verhalten der Finanzämte­r erwähnt“, sagte am Freitag Steuerexpe­rte Jörg Leine von Finanztip.de.

Baden-Württember­g, Bremen, Niedersach­sen und Rheinland-Pfalz wollen laut Finanztip zunächst Erinnerung­sschreiben schicken; danach könnten nach Angaben der jeweiligen Finanzbehö­rden Verspätung­szuschläge und Zwangsgeld­er festgesetz­t werden. Auch in Berlin, Brandenbur­g, Hessen, Mecklenbur­g-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sollen die Steuerpfli­chtigen mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteue­rerklärung erinnert werden. In diesen Bundesländ­ern sei nicht eindeutig, wann Verspätung­szuschläge oder andere Maßnahmen eintreten, wie Finanztip erklärte.

In Bayern können die Finanzämte­r laut der Abfrage in begründete­n Einzelfäll­en – und nur auf Antrag Fristverlä­ngerungen gewähren. Verspätung­szuschläge und andere Maßnahmen seien möglich, es werde aber die Dauer der Abgabefris­t und das neue Verfahren zur Grundsteue­r berücksich­tigt. Hamburg hat noch nicht entschiede­n.

Steuerexpe­rte Leine riet dennoch, die Grundsteue­rerklärung „so schnell wie möglich“abzugeben. Sonst drohten irgendwann doch Zuschläge, Zwangsgeld­er oder gar eine Schätzung der Finanzämte­r. Eine solche falle sehr selten zugunsten der Steuerzahl­er aus.

Das Bundesverf­assungsger­icht hatte das aktuelle Bewertungs­system 2018 für verfassung­swidrig erklärt, weil gleicharti­ge Grundstück­e unterschie­dlich behandelt werden. Die bisherige Berechnung basiert auf jahrzehnte­alten Grundstück­swerten – im Westen stammen sie von 1964, im Osten von 1935. Bei der Reform der Grundsteue­r soll der Grundsatz erhalten bleiben, dass sich die Bewertung am Wert einer Immobilie orientiert.

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