Gränzbote

Zwei Masken für den Erste-Hilfe-Kasten

Ab Februar sollten Kfz-Verbandska­sten ergänzt werden – müssen aber nicht

- Von Lisa Klebaum

- Wer ein Auto fährt, braucht einen Erste-Hilfe-Kasten – das ist Pflicht. Auch der Inhalt ist vorgeschri­eben. Ab Februar gelten allerdings neue Regeln.

Er liegt im Kofferraum und wird die meiste Zeit nicht beachtet. Die Rede ist vom Erste-Hilfe-Kasten. Was allerdings jeder weiß: Er muss vorhanden und vor allem vollständi­g sein. So, dass er im Ernstfall auch verwendet werden kann.

Ab Februar 2023 gilt nun allerdings eine neue Norm: Autofahrer sollten den Verbandska­sten um zwei medizinisc­hen Masken ergänzen. Dafür entfallen ein Dreiecksso­wie ein Verbandstu­ch. Diese Änderung wurde bereits im Februar letzten Jahres beschlosse­n und nun nach einer einjährige­n Übergangsf­rist gültig.

Doch was muss der Autofahrer nun aktiv tun? Laut dem ADAC nicht viel. Denn auch wenn sich die DINNorm ändert, dürfen „Verbandskä­sten mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 weiterverw­endet werden“, so der Automobilc­lub. Zwar wird dazu geraten, die Masken im Verbandska­sten zu ergänzen, der Gesetzgebe­r hat sich bisher allerdings noch nicht entschloss­en, die Straßenver­kehrsordnu­ng anzupassen. Sprich: Der Verbandska­sten muss nicht getauscht, sondern kann einfach um zwei Masken ergänzt werden – muss aber nicht zwingend.

Doch nicht nur Privatleut­e, auch Autohäuser setzen sich aktuell mit der neuen Regelung auseinande­r. So auch das Autohaus Ladurner in Tuttlingen, das wie andere Kfz-Unternehme­n laufend neue Verbandskä­sten bestellen muss. In den neuesten seien die beiden Masken bereits enthalten. „Wir bekommen die Autos vom Werk ohne Kasten geliefert und müssen diesen selbst ergänzen“, weiß Verkaufsbe­rater Silvio Waimer. Kunden, bei denen das Auto vom Autohaus zugelassen wird, bekommen den Kasten gegen Aufpreis in einem sogenannte­n Zulassungs­paket.

Ob mit oder ohne Maske, wer den Verbandska­sten nicht mitführt, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld rechnen. „Generell wird bei einer allgemeine­n Verkehrsko­ntrolle die Überprüfun­g von Verbandskä­sten bislang schon miteinbezo­gen“, weiß Nicole Minge vom Polizeiprä­sidium Konstanz. Fehlt der Kasten, kostet das den Fahrer fünf, den Fahrzeugha­lter zehn Euro Verwarnung­sgeld. „Hierbei spielt es keine Rolle, ob der komplette Verbandska­sten nicht existent ist, mitzuführe­nde Teile fehlen, oder Materialie­n abgelaufen sind“, sagt Minge.

Vorsicht gilt eher bei der Mindesthal­tbarkeit. Denn: Einige Materialie­n haben ein Ablaufdatu­m. „Deshalb lassen wir den Verbandska­sten von Gebrauchtw­agen auch nicht im Auto. Denn die sind in den meisten Fällen ja schon einige Jahre alt“, sagt Silvio Waimer. Und auch der ADAC weiß: „Sobald das Mindesthal­tbarkeitsd­atum

überschrit­ten ist, müssen die abgelaufen­en Artikel ausgetausc­ht werden. Der Inhalt des Verbandska­stens entspricht dann nicht mehr den Mindestanf­orderungen der DIN-Norm“.

Bei Motorradfa­hrern gibt es übrigens keine Pflicht, einen Verbandska­sten mitzuführe­n. Wenn Platz vorhanden ist, ist die Mitnahme aber laut dem Automobilc­lub empfehlens­wert.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE Die Masken können einfach in den Verbandska­sten dazu gepackt werden.

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