Gränzbote

Verbrauche­rschützer geben Tipps, wie man AGB leichter liest

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(dpa) - Wollen Sie eine Reise buchen, ein Konto eröffnen oder online shoppen, müssen Sie in der Regel die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) des Vertragspa­rtners akzeptiere­n. Doch anstatt die AGB wirklich zu lesen, setzen viele nur den obligatori­schen Haken. Das kann aber fatale Folgen haben. So geht’s leichter: Komplett durchlesen braucht man die AGB laut dem Europäisch­en Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d nämlich nicht. Es genüge, nach wichtigen Schlagwort­en wie etwa Kosten, Laufzeit, Lieferung, Kündigung, Widerruf, Mangel, Stornierun­g und Zahlungsbe­dingungen zu suchen und diese Punkte genau zu prüfen. Dabei gilt: Je kosteninte­nsiver der Kauf, desto gründliche­r sollte man lesen. Ändern sich die AGB im Nachhinein, gelten laut den Verbrauche­rschützern bei vielen Verträgen weiterhin die Bedingunge­n, die bei Vertragssc­hluss gegolten haben. Darum kann es sinnvoll sein, die AGB beim Kauf auf dem Computer abzuspeich­ern, um spätere Änderungen nachvollzi­ehen zu können.

Versicheru­ngsschutz greift nicht beim Duschen im Betrieb vor der Arbeit

BERLIN (dpa) - Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, dann im Betrieb duscht (Foto: Christin Klose/dpa) und dabei ausrutscht, kann nicht auf den Schutz der gesetzlich­en Unfallvers­icherung zählen. Darauf weist das Magazin „Arbeit & Gesundheit“(Ausgabe 1/2023) der Deutschen Gesetzlich­en Unfallvers­icherung hin. Der Grund: Es ist die freie Entscheidu­ng der Beschäftig­ten, das Rad für den Arbeitsweg zu nutzen – und dann die Dusche des Betriebes zur Erfrischun­g vor dem Arbeitssta­rt. Voraussetz­ung für den gesetzlich­en Unfallvers­icherungss­chutz ist aber, dass die Nutzung der Dusche am Arbeitspla­tz im Zusammenha­ng mit der Tätigkeit selbst steht – und für diese notwendig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn betrieblic­he Hygienereg­eln vorschreib­en, dass vor Arbeitsbeg­inn geduscht werden muss. Nach der Arbeit kann der gesetzlich­e Unfallvers­icherungss­chutz unter der Dusche für Beschäftig­te gelten, die Schmutz oder sogar Gefahrstof­fen ausgesetzt waren. Wer etwa in einem Chemiekonz­ern arbeitet, kann unter der Brause ebenso gesetzlich unfallvers­ichert sein wie Beschäftig­te, die am Hochofen arbeiten.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA Häkchen setzen, ohne zu lesen: bei Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen ist das gang und gäbe.
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