Verbraucherschützer geben Tipps, wie man AGB leichter liest
(dpa) - Wollen Sie eine Reise buchen, ein Konto eröffnen oder online shoppen, müssen Sie in der Regel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners akzeptieren. Doch anstatt die AGB wirklich zu lesen, setzen viele nur den obligatorischen Haken. Das kann aber fatale Folgen haben. So geht’s leichter: Komplett durchlesen braucht man die AGB laut dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland nämlich nicht. Es genüge, nach wichtigen Schlagworten wie etwa Kosten, Laufzeit, Lieferung, Kündigung, Widerruf, Mangel, Stornierung und Zahlungsbedingungen zu suchen und diese Punkte genau zu prüfen. Dabei gilt: Je kostenintensiver der Kauf, desto gründlicher sollte man lesen. Ändern sich die AGB im Nachhinein, gelten laut den Verbraucherschützern bei vielen Verträgen weiterhin die Bedingungen, die bei Vertragsschluss gegolten haben. Darum kann es sinnvoll sein, die AGB beim Kauf auf dem Computer abzuspeichern, um spätere Änderungen nachvollziehen zu können.
Versicherungsschutz greift nicht beim Duschen im Betrieb vor der Arbeit
BERLIN (dpa) - Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, dann im Betrieb duscht (Foto: Christin Klose/dpa) und dabei ausrutscht, kann nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zählen. Darauf weist das Magazin „Arbeit & Gesundheit“(Ausgabe 1/2023) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hin. Der Grund: Es ist die freie Entscheidung der Beschäftigten, das Rad für den Arbeitsweg zu nutzen – und dann die Dusche des Betriebes zur Erfrischung vor dem Arbeitsstart. Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist aber, dass die Nutzung der Dusche am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Tätigkeit selbst steht – und für diese notwendig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn betriebliche Hygieneregeln vorschreiben, dass vor Arbeitsbeginn geduscht werden muss. Nach der Arbeit kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz unter der Dusche für Beschäftigte gelten, die Schmutz oder sogar Gefahrstoffen ausgesetzt waren. Wer etwa in einem Chemiekonzern arbeitet, kann unter der Brause ebenso gesetzlich unfallversichert sein wie Beschäftigte, die am Hochofen arbeiten.