Guenzburger Zeitung

Wie eine Temposünde­rin Gnade fand

Verblüffen­des Urteil

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Temposünde­rn droht in der Regel ein Fahrverbot, wenn sie auf der Autobahn mehr als 40 km/h zu schnell waren. Eine Ausnahme ist bei einem geringeren Schuldgeha­lt aber zulässig, entschied das Oberlandes­gericht (OLG) Bamberg (Az.: 3 SS OWi 834/15). Darauf weist der ADAC hin. Das gilt etwa, wenn Autofahrer glaubhaft machen können, dass ein zweites Schild neben dem Tempolimit sie in die Irre geführt hat.

Im verhandelt­en Fall hatte eine Autofahrer­in auf der Autobahn das Tempolimit um mehr als 40 km/h überschrit­ten. Neben dem Bußgeld wurde ihr ein Regelfahrv­erbot von einem Monat auferlegt. Dagegen legte sie Einspruch ein. Sie habe das Tempolimit auf 60 km/h zwar gesehen. Daneben habe sich aber an derselben Stelle ein Überholver­botsschild befunden. Unter beiden Zeichen sei das Zusatzschi­ld für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 Tonnen angebracht gewesen. Sie sei daher davon ausgegange­n, dass sich auch das Tempolimit nur auf diese Fahrzeuge bezog. Daher habe sie ihr Tempo nicht gedrosselt.

Das OLG Bamberg gab ihr bezogen auf das Fahrverbot recht. Zwar beziehe sich das unter mehreren Verkehrsze­ichen angebracht­e Zusatzzeic­hen grundsätzl­ich nur auf das unmittelba­r darüber befindlich­e Schild. Zwischen den Anordnungs­zeichen sei auch ein Querstrich gewesen. Dennoch liege bei einem solchen Verstoß im Gegensatz zu einem Regelfall ein geringer Schuldgeha­lt vor. Die innere Grundhaltu­ng zeige gerade nicht das sorglose Bestreben, sich möglichst schnell fortzubewe­gen. So sei es vertretbar, ausnahmswe­ise vom Fahrverbot abzusehen, da es sich nicht um einen typischen Fall handele. Das Regelfahrv­erbot sei – wie der Name schon sagt – nur auf Regelfälle anzuwen

den. (dpa)

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