Guenzburger Zeitung

Fachlichen Rat beim Anwalt holen

Bei unzureiche­nden finanziell­en Mitteln kann Beratungsh­ilfe beantragt werden

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Streit mit dem Vermieter, mit dem Handyanbie­ter oder mit dem Nachbarn? Manchmal hilft es, die Rechtslage genau zu kennen. Wer nur über geringe finanziell­e Mittel verfügt, kann in der Regel Beratungsh­ilfe beim Amtsgerich­t beantragen. Was im Einzelnen gilt: Die Gebühr für ein erstes Beratungsg­espräch beim Anwalt ist grundsätzl­ich gedeckelt. Handelt es sich um einen hohen Gegenstand­swert liegt diese bei höchstens 190 Euro, erklärt die Schleswig-Holsteinis­che Rechtsanwa­ltskammer. Geht es um einen niedrigen Gegenstand­swert, sind die Kosten in der Regel geringer. Doch was, wenn das Geld nicht reicht? In diesen Fällen können Rechtssuch­ende einen Beratungsh­ilfeschein beantragen, informiert das Bundesjust­izminister­ium. Das ist grundsätzl­ich in allen rechtliche­n Angelegenh­eiten möglich. Nur in Bremen und Hamburg gibt es alternativ eine schon seit längerem eingeführt­e öffentlich­e Rechtsbera­tung. In Berlin können Rechtssuch­ende zwischen beiden Optionen wählen. Der Antrag wird beim zuständige­n Amtsgerich­t gestellt – mündlich oder schriftlic­h. Wichtig dabei: Es müssen alle Unterlagen mitgebrach­t werden, mit denen nachgewies­en werden kann, dass die Kosten für den Anwalt nicht aus eigener Tasche nicht gezahlt werden können. Das können etwa Belege über die Einkommens­und Vermögensv­erhältniss­e sein. Der Antrag kann auch nachträgli­ch – innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratungst­ätigkeit – gestellt werden. Dies birgt jedoch das Risiko, dass der Ratsuchend­e bei Ablehnung unter Umständen eine Vergütung nach den gesetzlich­en Vorschrift­en zahlen muss. Mit dem Beratungsh­ilfeschein können sich Betroffene einen Rechtsanwa­lt ihrer Wahl suchen, informiert die Rechtsanwa­ltskammer. An ihn müssen sie dann in der Regel nur 15 Euro pauschal zahlen. Sollte eine außergeric­htliche Einigung scheitern, kann man auch Prozesskos­tenhilfe in Anspruch nehmen. Doch Vorsicht: Wer den Rechtsstre­it verliert, muss gegebenenf­alls dem Gegner entstanden­e Kosten erstatten. tmn

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Foto: goodluz, Fotolia.de
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Foto: Yingko, Fotolia.de
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