Entlastung für Angehörige
Serie (3. Teil) „Das Leben regeln“– heute: Die Patientenverfügung
Eine bevorstehende Operation oder ein Krankenhausaufenthalt ist für manche Menschen ausschlaggebend dafür, eine Patientenverfügung zu verfassen. Das hat eine repräsentative GfK-Umfrage ergeben. Demnach gaben 7,7 Prozent der Befragten an, in diesem Fall eine Verfügung verfasst zu haben. Für die meisten (49,9 Prozent) gab den Ausschlag aber, dass sie heute noch frei entscheiden und konkrete Wünsche schriftlich niederlegen können. Rund 42 Prozent wollen ihren Angehörigen im Notfall von Entscheidungen entlasten. Bei etwa jedem Dritten (30,9 Prozent) haben die Kinder dazu geraten, bei 27,9 Prozent war es der Partner. Von den 1969 Frauen und Männern ab 14 Jahren hatten 499 eine Patientenverfügung. Mit dieser vorsorglichen Verfügung können Patienten den behandelnden Ärzten Vorgaben über Art und Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen machen, wenn sie sich selbst nicht mehr persönlich äußern können. Festgelegt werden kann etwa, welche Behandlungen bei einer Erkrankung durchgeführt, aber auch, welche auf keinen Fall angewendet werden sollen.
Organspende berücksichtigen
Viele Betroffene sprechen sich in ihrer Verfügung gegen lebensverlängernde, intensivmedizinische Maßnahmen aus. Ist der Patient gleichzeitig Organspender, kann es aber zu Konflikten kommen. Der Grund: Organe für Transplantationen dürfen erst bei einem nachgewiesenen Hirntod entnommen werden. Um das Absterben der Organe zu verhindern und ihre Transplantationsfähigkeit zu erhalten, müssen die Lebensfunktionen des Organspenders bis dahin künstlich aufrechterhalten werden. In diesem Fall muss die Vertrauensperson die Ärzte anweisen, sich an die Patientenverfügung zu halten. Es ist nicht erlaubt, die Bereitschaft zur Organspende höher zu bewerten als die in der Patientenverfügung niedergelegten Behandlungswünsche. Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet, die Anweisungen der Vertrauensperson zu befolgen. Damit Vertrauenspersonen und Ärzte ihre Entscheidungen nicht vor diesem rechtlichen Dilemma treffen müssen, sollte der Betroffene seine Patientenverfügung so gestalten, dass seine Bereitschaft zur Organspende berücksichtigt wird. Wichtig ist eine eindeutige Regelung, die es Ärzten gestattet, Lebensfunktionen bis zur Organentnahme kurzfristig aufrechtzuerhalten, sofern der Patient als Organspender in Betracht kommt.
Schriftstück aufbewahren
Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte Angehörige und Ärzte darauf hinweisen. Sinnvollerweise erklärt er außerdem, wo das Dokument zu finden ist. Denn bei anstehenden medizinischen Entscheidungen müssten Angehörige das Original vorlegen. Sie muss in Schriftform vorliegen und unterschrieben sein. Am besten man lässt die Erklärung zusätzlich von einem Zeugen, idealerweise dem Hausarzt, unterschreiben, der erklärt, dass man zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig war. Grundsätzlich sollten Patientenverfügungen regelmäßig überprüft werden. Denn die in den Dokumenten genannten Bevollmächtigten treffen wichtige Entscheidungen, falls der Betroffene dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Ändern sich die Lebensumstände, zum Beispiel durch eine Scheidung, sollte das berücksichtigt werden. Nötig sei dies aber auch vor größeren medizinischen Eingriffen oder wenn eine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert wurde. Bei Änderungen sollte die vorherige Verfügung widerrufen werden, etwa durch einen Vermerk auf der neuen Verfügung. Die alte Urkunde wird am besten vernichtet.
tmn/mcb
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