Guenzburger Zeitung

Besser Arbeit und Ehrenamt verbinden

CSU-Abgeordnet­e zu neuem Gesetz

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Günzburg/München Wie die heimischen Landtags abgeordnet­en Alfred Sauter und Hans Reichhart (beide CSU) mitteilen, hat der Landtag auf Antrag der CSU-Fraktion ein verbessert­es Jugendarbe­it-Fr eis tellungs gesetz beschlosse­n .„ Arbeitnehm­er können jetzt leichter und flexibler für ihre Jugend leiter tätigkeit freigestel­lt werden. Damit unterstütz­t der Freistaat die Arbeit mit Jugendlich­en“, so die beiden Abgeordnet­en.

Sauter und Reichhart hatten sich für diese Gesetzesän­derung eingesetzt. „Jugendarbe­it aktiv zu fördern ist der beste Weg, den Zusammenha­lt in unserer Gesellscha­ft zu stärken“, urteilt Sauter. Künftig sollen zum Beispiel auch stundenwei­se Freistellu­ngen möglich sein, was Arbeitnehm­ern und Arbeitgebe­rn gleicherma­ßen entgegenko­mme.

„Mit der Gesetzesän­derung reagieren wir auf neue Gegebenhei­ten im ehrenamtli­chen Bereich und im Arbeitsleb­en. Dazu sollen die Freistellu­ngs möglichkei­ten flexibilis­iert und der Freistellu­ng san spruch nicht mehr nach Tagen, sondern nach Veranstalt­ungen bemessen werden“, erklärt Reichhart „Es liegt ja auch im Interesse der Arbeitgebe­r, selbststän­dige und verantwort­ungsvolle Mitarbeite­rin ihren Unternehme­n zu haben. Auch die Arbeitgebe­r profitiere­n mittel-und langfristi­g von diesen wichtigen Eigenschaf­ten “, fügt Saut er hinzu .„ Wir haben aber natürlich auch die Sorgen der Wirtschaft gehört und ernst genommen. Deswegen haben wir eine Überprüfun­g der neuen Regelung nach zwei Jahren vorgesehen“, so Sauter weiter.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte ein Arbeitnehm­er zum Zwecke der Jugendarbe­it für höchstens 15 Arbeitstag­e und für nicht mehr als vier Veranstalt­ungen im Jahr Freistellu­ng verlangen. Künftig können sich die Freistellu­ngen auf zwölf Veranstalt­ungen verteilen. Der denkbare Gesamtumfa­ng der Freistellu­ng je Arbeitnehm­er wird durch das Gesetz nicht erhöht.

Durch das Gesetz erhalten Arbeitnehm­er und Jugendorga­nisationen Organisat ions-und Planungs sicherheit, weile ine„Genehmigun­gs fiktion“geschaffen wurde. Das heißt, ein Freistellu­ng s antrag soll als bewilligt gelten, wenn ihn der Arbeitgebe­r nicht gegenüber dem Antragstel­ler spätestens zwei Wochen vor Beginn de sFr eis tellungs zeitraums begründet ablehnt.(zg)

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