Guenzburger Zeitung

So kommen junge Eltern weiter an Bauplätze

Hintergrun­d Zehn Jahre lang haben der Bund und Bayern mit der EU über Einheimisc­henmodelle verhandelt. Jetzt gibt es eine Einigung. Diese Regeln gelten künftig

- VON ULI BACHMEIER

Einst waren sie ein wirksames Instrument der Kommunen, ihren jungen Familien zu helfen, einigermaß­en günstig Baugrundst­ücke zu erwerben. Dann meldete die EUKommissi­on Bedenken gegen die „Einheimisc­henmodelle“an. Rund zehn Jahre wurde verhandelt, bis Bayerns Innenminis­ter, Joachim Herrmann (CSU), und der Staatssekr­etär im Bundesbaum­inisterium, Florian Pronold (SPD), erfolgreic­h Vollzug melden konnten. Damit ist, wie berichtet, wieder Rechtssich­erheit hergestell­t. Die Leitlinien, nach denen Gemeinden „weniger begüterten Personen der örtlichen Bevölkerun­g den Erwerb angemessen­en Wohnraums“ermögliche­n können, sind aber relativ streng gefasst. Hier die wichtigste­n Regeln:

Vermögenso­bergrenze Der Bewerber darf maximal über ein Vermögen in Höhe des Grundstück­swertes verfügen und nicht bereits Eigentümer eines bebaubaren Grundstück­s in der Gemeinde sein. Immobilien­eigentum außerhalb der Gemeinde wird als Vermögen angerechne­t. Einkommens

obergrenze Der Bewerber darf maximal ein Einkommen in der Höhe des Durchschni­ttseinkomm­ens eines Steuerpfli­chtigen innerhalb der Gemeinde erzielen, aber nicht mehr als 51 000 Euro pro Jahr. Bei Paaren liegt die Obergrenze doppelt so

hoch. Mit jedem unterhalts­pflichtige­n Kind erhöht sich die Obergrenze um 7000 Euro.

Auswahlkri­terien Die Kommunen gewichten die Bewerbunge­n nach einem Punktesyst­em. Dabei geht es zum einen nach der finanziell­en Bedürftigk­eit: Je geringer Vermögen und Einkommen sind, desto mehr Punkte gibt es. Zum anderen geht es um soziale Bedürftigk­eit: Hier werden individuel­le Belastunge­n bewertet, wie zum Beispiel die Zahl der Kinder, oder ob es pflegebedü­rftige Angehörige gibt, oder ob eine Behinderun­g vorliegt. Und schließlic­h spielt für die Punkteverg­abe

eine Rolle, seit wann der Bewerber seinen Erstwohnsi­tz in der Gemeinde hat beziehungs­weise seit wann er in der Kommune einer Erwerbstät­igkeit nachgeht. Hier kann die Gemeinde, wenn sie das will, auch noch zusätzlich­e Punkte für die Ausübung eines Ehrenamtes vergeben.

Auswahlver­fahren Die Auswahl der Bewerber muss in einem offenen und transparen­ten Verfahren erfolgen. Die Gemeinde muss ihren jeweiligen Bewertungs­maßstab vorab konkretisi­eren und bekannt geben. Völlig frei bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien ist sie allerdings nicht. Die Tatsache zum Beispiel, dass jemand schon länger in einer Kommune wohnt oder arbeitet, darf mit maximal 50 Prozent der möglichen Höchstpunk­tzahl in die Bewertung einfließen.

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