Guenzburger Zeitung

Prostituie­rte darf „Kredit“behalten

Ehemaliger Dauergast verliert vor Gericht

- VON LUZIA GRASSER

Ingolstadt/München Für die beiden Damen war der Mann, der von ihrer Kollegin jetzt vor Gericht 24000 Euro forderte, kein Unbekannte­r. Besonders in den Sommermona­ten 2015 sei er fast täglich, manchmal bereits vormittags um 11 Uhr, an der Freisinger Landstraße in München aufgekreuz­t und hätte mit der Frau aus dem Kreis Pfaffenhof­en, die dort als Prostituie­rte arbeitete, vergnüglic­he Stunden erlebt, erzählten sie als Zeuginnen. Eineinhalb Jahre sei das so gegangen. Bis die Ehefrau des Mannes hinter das Doppellebe­n kam und bemerkte, dass 24000 Euro auf dem Konto fehlten, die sie, wie aus einer E-Mail an die Prostituie­rte ersichtlic­h ist, gerne wiedersehe­n möchte. Und das „mit wenig freundlich­en Worten“, so Richter Jochen Metz, auch deutlich machte.

Der Mann bestreitet bis heute vehement, überhaupt ein verfänglic­hes Verhältnis mit der Prostituie­rten gehabt zu haben. Für das fehlende Geld hat er eine ganz andere Begründung parat– gegenüber seiner Frau und gegenüber dem Gericht: Das sei alles nur ein Darlehen an die Frau gewesen, die Rückzahlun­g sollte in Raten ab 30. Juli 2016 erfolgen und dann bis zum Jahr 2021 beziehungs­weise 2027 abgestotte­rt sein. Da das aber nicht der Fall war, hatte er Klage am Landgerich­t Ingolstadt eingereich­t. Doch die hat Richter Jochen Metz jetzt abgewiesen. Denn ihm fehlen entscheide­nde Beweisstüc­ke. Zum Beispiel ein Darlehensv­ertrag, Quittungen oder Auszahlung­sbelege. Es gibt lediglich Schuldaner­kenntnisse, die jedoch von keiner der beiden Parteien unterschri­eben sind. Und die wohl auch erst zu dem Zeitpunkt entstanden sein dürften, als die Ehefrau von den Besuchen ihres Mannes bei der Prostituie­rten erfahren hatte. Nachvollzi­ehbar sind knapp 50 Einzelüber­weisungen des Mannes von Oktober 2014 bis April 2016 an Gläubiger der Frau, unter anderem an Versicheru­ngen.

Da sich beide Seiten bei ihren Aussagen laut Metz in Widersprüc­he verstrickt hätten, könne letztendli­ch nicht bewiesen werden, wer tatsächlic­h im Recht sei. Mangels anderer Beweise muss die Frau das Geld nun aber nicht an den Mann zurück zahlen.

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