Guenzburger Zeitung

Wer sich mit der Steuer beeilen sollte

Finanzen Die Abgabefris­t für die diesjährig­e Erklärung sorgt für Verwirrung. In Bayern und anderswo haben Bürger erstmals zwei Monate mehr Zeit. Dieser Puffer gilt aber nicht für alle

- VON BERRIT GRÄBER

Bald fällt die Klappe für die diesjährig­e Steuererkl­ärung. Am Mittwoch, 31. Mai, endet die Abgabefris­t. Eigentlich. In diesem Jahr aber sorgt unter Trödlern eine kurzfristi­ge Verlängeru­ng für Verwirrung: Einige Bundesländ­er wie Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Sachsen werben erstmals offiziell mit einer Ausnahmere­gelung, die ein Hinausschi­eben des Abgabeterm­ins um zwei Monate erlaubt, erläutert Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er in Gladbeck. Aber aufgepasst: längst nicht alle können davon profitiere­n. Der neue Zeitpuffer gilt nur für eine elektronis­che Erklärung mit Zertifikat.

Ein Grund für das Termin-Wirrwarr dürfte eine Neuerung in Paragraf Krankheit, ein Umzug oder fehlende Unterlagen. Rührt sich das Finanzamt nicht, ist der Aufschub stillschwe­igend gewährt.

Aber wer muss überhaupt eine Steuererkl­ärung abgeben? Auf jeden Fall Arbeitnehm­er mit den Steuerklas­sen 6, die zeitgleich mehrere Beschäftig­ungsverhäl­tnisse hatten. Oder Eheleute, die berufstäti­g waren, zusammen veranlagt und in Steuerklas­se 3 oder 5 sind. Ebenso Bürger, die 2016 Nebeneinkü­nfte von über 410 Euro zum Hauptgehal­t hatten oder sich einen Freibetrag eintragen ließen, um monatlich mehr netto in der Tasche zu haben.

Wer 2016 Kurzarbeit­er- oder zeitweilig Arbeitslos­engeld bekam, ist ebenfalls zur Steuererkl­ärung verpflicht­et. Das gilt auch für andere Lohnersatz­leistungen wie etwa Kranken-, Mutterscha­fts- oder Elterngeld,

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Foto: Hans Jürgen Wiedl, dpa

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