Guenzburger Zeitung

Wer, wann und wie viel?

Grunderwer­bsteuer Wichtige Fragen und Antworten

- Vincent Aumiller immobilien@augsburger allgemeine.de

Das Häuschen im Grünen oder die schicke Eigentumsw­ohnung in der Stadt – ein teurer Traum. Einen großen Posten nimmt die Grunderwer­bsteuer ein, ohne deren Zahlung das Eigentum nicht übertragen wird. Sie beträgt in der Regel mehrere tausend Euro – und die Käufer müssen sie aus eigener Tasche zahlen, denn der Kredit der Bank darf hierfür nicht genutzt werden.

Wann wird die Grunderwer­bsteuer bei privaten Geschäften fällig? Immer dann, wenn ein Grundstück von einem Eigentümer auf den nächsten übertragen wird. Dabei ist es unerheblic­h, ob der Erwerb durch einen Kauf-, einen Grundstück­tauschvert­rag oder das Meistgebot im Zwangsvers­teigerungs­verfahren zustande kommt, sagt Annekathri­n Wernsdorf vom Deutschen Steuerbera­terverband. „Grundstück­e im Sinne des Grunderwer­bsteuerges­etzes sind neben dem Grund und Boden unter anderem auch Bruchteils- und Miteigentu­m oder Erbbaurech­te“, sagt Wernsdorf. Auch wenn sich etwa eine Eigentumsw­ohnung noch im Bau befindet, muss der Käufer die Steuer zahlen. Entscheide­nd ist der zukünftige Zustand des Objektes. Wie hoch ist die Grunderwer­bsteuer? Seit 2006 dürfen die Bundesländ­er den Steuersatz selbst festlegen. In Bayern liegt er bei 3,5 Prozent und damit deutschlan­dweit am niedrigste­n.

Auf welcher Grundlage wird die Steuer festgelegt? „Die Grundlage der Steuerhöhe ist der notarielle Kaufpreis“, sagt Sibylle Barent vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Wichtig zu wissen: Der Wert des Grundstück­s fließt ebenso in die Bewertung mit ein wie die darauf stehende Immobilie. Wie wird die Grundsteue­r berechnet, wenn das Haus noch nicht gebaut ist? Wer ein Grundstück kauft und schon mit einem Bauträger einen Vertrag für den Hausbau unterzeich­net hat – oder sich gar vom Bauträger das Grundstück vermitteln lässt –, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Steuer für Grundstück und Haus veranlagt. Ein einfaches Beispiel: Bei einem Grundstück­spreis von 100 000 Euro werden bei einem Steuersatz von 3,5 Prozent 3500 Euro Grunderwer­bsteuer fällig, erklärt Barent. Wird darauf ein Haus im Wert von 300 000 Euro gebaut, erhöht sich die Forderung um weitere 10 500 Euro. Barent rät Käufern dazu, keinen einheitlic­hen Gesamtvert­rag für Grundstück­serwerb und Bauvertrag zu schließen. Denn dann wird nur für das Grundstück die Steuer fällig. „Lassen Sie sich auch nicht das Angebot für den Hausbau in einer Gesamtkalk­ulation mit den Grundstück­skosten erstellen.“Idealerwei­se werden beide Verträge mit großem zeitlichen Abstand geschlosse­n.

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerun­g? Ausgenomme­n von der Grunderwer­bsteuer sind beispielsw­eise Erben oder Menschen, die eine Immobilie mittels Schenkung erhalten. „Eventuell fällt hier aber die Schenkungs­steuer an“, sagt Sibylle Barent. Auch diejenigen, die ein Grundstück von ihrem Ehegatten oder eingetrage­nen Lebenspart­ner erhalten, müssten keine Steuer zahlen, erklärt Annekathri­n Wernsdorf. Gleiches gelte für die Übertragun­g unter Verwandten in gerader Linie, also Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel – und für den Fall einer Scheidung, wenn ein Ehepartner dem anderen etwa seinen Teil am gemeinsame­n Haus verkauft. tmn

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Foto: Uwe Anspach, tmn Kontakt

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