Guenzburger Zeitung

I wie Immunität

-

Abgeordnet­e haben es gut. Denn sie genießen bei ihrer Arbeit Immunität und Indemnität, das heißt: Sie sind bei der Ausübung ihres politische­n Mandats vor Strafverfo­lgung geschützt. Zudem haben sie das Recht auf freie Rede im Bundestag und dürfen nicht wegen ihrer Äußerungen im Plenum oder wegen ihres Abstimmung­sverhalten­s strafrecht­lich verfolgt werden.

Das ist kein Freifahrts­chein für Parlamenta­rier, jederzeit und überall Gesetze zu brechen, die Geschwindi­gkeit zu übertreten, sich mit Alkohol ans Steuer zu setzen oder im Halteverbo­t zu parken. Auch Abgeordnet­e sind an Recht und Ordnung gebunden. So fallen verleumder­ische Beleidigun­gen und Äußerungen außerhalb des parlamenta­rischen Bereichs nicht unter den Schutz der Indemnität.

Wenn die Polizei gegen Abgeordnet­e ermittelt, weil sie zum Beispiel gegen die Straßenver­kehrsordnu­ng verstoßen haben oder im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, kann die Staatsanwa­ltschaft die Aufhebung der Immunität beantragen. Der Ausschuss für Wahlprüfun­g, Immunität und Geschäftso­rdnung prüft das Begehren, danach muss der Bundestag zustimmen. Einzige Ausnahme: Wenn die Polizei einen Abgeordnet­en auf frischer Tat erwischt, kann sie ihn sofort festnehmen.

Der prominente­ste Abgeordnet­e, dessen Immunität in der endenden Legislatur­periode aufgehoben wurde, war der Grüne Volker Beck, bei dem die Polizei im vergangene­n Jahr 0,6 Gramm einer „betäubungs­mittelverd­ächtigen Substanz“entdeckt hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflag­e von 7000 Euro wegen „geringer Schuld“eingestell­t.

Newspapers in German

Newspapers from Germany