Wer bekommt wie viel Weihnachtsgeld?
Die Weihnachtszeit ist oft besonders teuer. Doch etwa 55 Prozent der Beschäftigten bekommen in dieser Zeit eine Sonderzahlung. Wie sie steuerlich zählt und was Betriebe dürfen
Berlin/Düsseldorf Nur noch wenige Wochen und Weihnachten steht vor der Tür. Aber die schönste Zeit des Jahres ist häufig auch die kostspieligste: Neben Ausgaben für Geschenke belasten alljährliche Zahlungen wie Versicherungsprämien den Kontostand. Entsprechend willkommen ist in diesen Tagen das Weihnachtsgeld. Fragen und Antworten rund um das Thema:
Bekommen alle Weihnachtsgeld?
Nein. Rund 55 Prozent aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld, hat die jährliche Umfrage des Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung mit rund 6000 Teilnehmern 2016 gezeigt. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld ist nicht gesetzlich geregelt. „Er kann sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der betrieblichen Übung ergeben“, erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung. Die betriebliche Übung ist eine Art Gewohnheitsrecht. „Darunter versteht man vereinfacht die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus de-
Arbeitnehmer nen die Belegschaft schließen kann, dass die Leistung auf Dauer gewährt werden soll.“So heißt es bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: Wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach der gleichen Berechnungsmethode gezahlt hat, wird aus der freiwilligen Zahlung ein Rechtsanspruch.
Was ist mit Teilzeitbeschäftigten? Auch ihnen kann Weihnachtsgeld zustehen, aber nur im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Auch geringfügig Beschäftigte, neu angestellte Mitarbeiter oder solche, die das Unternehmen verlassen haben, können Weihnachtsgeld bekommen. Häufig muss dafür eine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erfüllt sein. Pech haben meist freie Mitarbeiter und Zeitarbeiter, sie bekommen nichts.
Kann der Chef manchen Mitarbeitern das Weihnachtsgeld verwehren? Im Prinzip ja, aber es bedarf guter Gründe, denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber. Er verbietet es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter ohne Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen aufzuerlegen, erklärt ein Sprecher der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Das heißt: Wenn alle Beschäftigten Weihnachtsgeld bekommen, muss ein Grund vorliegen, warum ein Mitarbeiter keines bekommt. So könnten etwa Mitarbeiter, die mehr verdienen oder andere Bonuszahlungen erhalten, vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden.
Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen? Ja und nein. „Das in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld darf nicht vom Arbeitgeber gekürzt werden“, sagt Marion Knappe vom Deutschen Gewerkschaftsbund. „Wenn nicht gezahlt wird, kann das Weihnachtsgeld gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich eingefordert und vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.“Das gilt sogar im Fall einer finanziellen Schieflage des Unternehmens. Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig Weihnachtsgeld oder einen höheren Betrag als im Tarifvertrag vereinbart, sieht es anders aus. „Eine Streichung oder Kürzung ist möglich, wenn der Teil mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder als freiwillige Leistung gezahlt wurde“, sagt Knappe. Der Arbeitgeber muss dazu aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Weihnachtsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch auf die Zukunft bezahlt wird.
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld? Das regeln die geltenden Tarifverträge für die meisten Wirtschaftszweige. „Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet“, erklärt Rainer Jung von der Hans-Böckler-Stiftung. Das reicht von einem halben bis zu einem ganzen Monatsgehalt, wie es etwa bei manchen Banken oder in Teilen der Industrie gezahlt wird.
Muss das Weihnachtsgeld versteuert werden?
Ja. „Das Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sonstiger Bezug und damit lohnsteuerpflichtig“, sagt der Sprecher der Arbeitgeberverbände. Die gute Nachricht: Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Der sonstige Bezug wird steuerlich gleichmäßig (1/12 pro Monat) auf das Kalenderjahr verteilt.