Guenzburger Zeitung

Ein frohes neues Jahr für Kapitalanl­eger?

- Rat@augsburger allgemeine.de

EVON DANIELA BERGDOLT in frohes neues Jahr! So wünscht man es sich in der Regel in unseren Breiten. Für Kapitalanl­eger bringt der Jahreswech­sel einige Änderungen mit sich. So auch diesmal. Wird es also wirklich ein gutes neues Jahr?

Einige Änderungen erfährt das Bürgerlich­e Gesetzbuch. Eingeführt wird zum Beispiel der neue Paragraf 270a. Darin wird erklärt, dass die Nutzung einer SEPA-BasisLasts­chrift oder einer SEPAÜberwe­isung kein Geld kosten darf. Für Verbrauche­r gilt dies auch bei der Nutzung von Zahlungska­rten.

Auch neu eingefügt wird der Paragraf 505a Abs. 3. Darin wird die Regel eingeführt, dass bei Immobilien­darlehen für Verbrauche­r bei einem Anschlussd­arlehen nicht noch mal die Kreditwürd­igkeit des Darlehensn­ehmers geprüft werden muss, außer es handelt sich um eine deutliche Erhöhung.

Im Bereich von Wertpapier­geschäften wird es ab dem 3. Januar 2018 neue Dokumentat­ionspflich­ten für Bankberate­r geben. Gespräche müssen jetzt ausführlic­her aufgezeich­net werden. Das gilt dann auch für am Telefon oder über das Internet geführte Gespräche. Dies kann durchaus dem Schutz von Anlegern dienen, wenn es darum geht, den Inhalt eines Gespräches später nachweisen zu müssen.

Auch aus dem Bereich Fondsbeste­uerung gibt es Neuerungen, die für Anleger interessan­t sind. So werden ab dem 1. Januar Erträge deutscher Fonds mit 15 Prozent besteuert. Neu daran ist, dass bislang nur die Anleger, nicht aber der Fonds selber besteuert wird. Dies soll der Vereinfach­ung dienen.

Als Ausgleich, dass Kleinanleg­er nicht doppelt belastet werden, bleiben Ausschüttu­ngen des Fonds dafür in Zukunft teilweise von Abgeltungs­steuern verschont. Es wird wohl einen Freibetrag von 100 000 Euro geben, sodass viele kleine Anleger von der Regel gar nicht direkt betroffen sein werden. Ärgerlich ist, dass der Bestandssc­hutz für Altanleger wegfällt. Der Fondsverba­nd BVI geht davon aus, dass das Finanzamt die neue Regel so auslegen wird, dass Wertsteige­rungen für Altanteile ab Januar 2018 steuerpfli­chtig werden. Vereinfach­t gesprochen tut das Finanzamt also so, als hätte man zum 31. Dezember 2017 alle Anteile verkauft und die gleichen Anteile neu erworben.

Daniela Bergdolt ist Fach anwältin für Kapitalmar­kt recht und Vizepräsid­entin der Deutschen Schutzvere­ini gung für Wertpapier­besitz.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany