Wie man sich in der Elternzeit versichert
Viele Mütter und Väter nehmen sich Zeit für die Kindererziehung und machen eine Pause im Job. Wie sich das auf Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auswirkt, hängt ganz von der persönlichen Situation ab
Augsburg Kommt der Nachwuchs auf die Welt, wollen viele Eltern gerne längere Zeit mit ihrem Kind verbringen. Viele Mütter und zunehmend auch Väter legen im Beruf eine Pause ein und nehmen Elternzeit. Der Staat unterstützt heute junge Familien mit der Zahlung von Elterngeld. Was aber passiert mit den Versicherungen? Macht es einen Unterschied, ob man gesetzlich, freiwillig oder privat versichert ist? Zusammen mit dem „Zentrum Bayern Familie und Soziales“in Bayreuth und der Techniker Krankenkasse (TK) haben wir einen Überblick für häufige Konstellationen erstellt.
Welche Folgen haben Elternzeit oder Elterngeld für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung? Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss sich in den meisten Fällen wenig Gedanken machen. Er bleibt weiter versichert und muss keine Beiträge zahlen. „Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die außer Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, bleiben für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert“, bestätigt Michael Neuner, Sprecher des „Zentrums Bayern Familie und Soziales“. Das gilt natürlich auch für Paare in der Familienversicherung.
Sind alle gesetzlich Versicherten von der Beitragszahlung befreit, wenn sie Elterngeld beziehen?
Es gibt einige Ausnahmen: Beiträge an die Krankenkasse muss zahlen, wer neben dem Elterngeld weitere Einnahmen hat, weil er zum Beispiel in Teilzeit arbeitet, berichtet das Bundesfamilienministerium. Und es gibt eine Ausnahme für Studenten: „Für versicherungspflichtige Studenten bleibt eine Beitragspflicht bestehen, wenn sie weiter immatrikuliert sind“, berichtet FamilienFachmann Neuner.
Nicht jeder ist in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie wirkt sich die Elternzeit zum Beispiel aus, wenn die Frau nicht verheiratet und bisher privat versichert ist?
Privat Krankenversicherte bleiben in der Elternzeit privat krankenversichert und müssen ihre Beiträge selbst tragen, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Die Beiträge richten sich dabei nach den individuellen Vereinbarungen mit dem privaten Versicherungsunternehmen, sagt Christian Bredl, Chef der Techniker Krankenkasse in Bayern. Zu beachten sei, dass in der Elternzeit auch der vorher vom Arbeitgeber übernommene Anteil selbst getragen werden müsse. Die Regel gilt natürlich nicht nur für Frauen sondern – wie in allen folgenden Fällen – auch für Männer, wenn sie zu Hause bleiben.
Und wie sieht es aus, wenn die unverheiratete Frau bisher freiwillig gesetzlich versichert ist, weil sie zum Beispiel über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls nur einen Mindestbetrag, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Die Techniker Krankenkasse macht eine Beispielrechnung auf. Wer kein Einkommen hat, wird auf Basis einer fiktiven Mindesteinnahme von 1015 Euro monatlich eingestuft. Krankenversicherungsbeitrag, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag summieren sich dann bei der TK auf 177,12 Euro im Monat für freiwillig gesetz-
Versicherte. Wer Einnahmen hat, zahlt Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4425 Euro monatlich. Es gibt aber einen Trick, der Belastung zu entkommen: „Wer zuvor als Arbeitnehmer eigenständig freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, kann über den Partner familienversichert sein“, rät das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Dann bleibt man beitragsfrei, sagt TK-Experte Bredl.
Wie sieht es bei privat versicherten Ehepaaren aus?
Genauso wie bei privat versicherten Unverheirateten. „Die Privatversicherung besteht weiter“, sagt TK-
Fachmann Bredl. Es müssen also weiter Beiträge gezahlt werden.
Was, wenn der Ehemann privat versichert ist und die Ehefrau bisher aber gesetzlich pflichtversichert? Geht der privat versicherte Ehemann in Elternzeit, bleibt er privat versichert und muss Beiträge zahlen, berichtet Bredl. Nimmt die gesetzlich pflichtversicherte Ehefrau die Elternzeit, kann sie aber kostenfrei bei ihrer Krankenkasse weiterversichert bleiben, sagt er.
Und was, wenn der Ehemann privat versichert ist, die Ehefrau aber freiwillig gesetzlich?
Hier wird es etwas komplizierter, wenn die gesetzlich freiwillig versilich cherte Ehefrau die Elternzeit nimmt. Dann muss diese weiterhin Beiträge bezahlen. Und diese richten sich nach dem Familieneinkommen. „Die Beiträge werden aus dem halben Familieneinkommen, abzüglich Kinderfreibeträge, berechnet“, berichtet Bredl. Der Höchstbetrag sei dabei die halbe Beitragsbemessungsgrenze, derzeit also 2212,50 Euro monatlich. Die TK nennt ein Beispiel: Angenommen, das Einkommen des Ehemanns beträgt 4500 Euro monatlich und es gibt ein Kind. Vom Einkommen des Mannes wird dann der Freibetrag für das Kind von 1015 Euro abgezogen. Das ergibt 3485 Euro. Die Hälfte davon beträgt 1742,50. Auf dieser Basis werden dann die Beiträge der Ehefrau berechnet, im vorliegenden Fall 259,63 Euro im Monat. Hinzu kommen noch 44,43 Euro für die Pflegeversicherung.
Gibt es noch weitere Sonderfälle für die Versicherung in der Elternzeit? Ja. Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, beispielsweise bei Beamten, Existenzgründern, Studenten oder wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen, berichtet die TK. „Hier sollten die werdenden Eltern frühzeitig Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen“, sagt Fachmann Bredl.
Sind Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch mitversichert?
Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung, können die Kinder kostenfrei mitversichert werden, berichtet Bredl. Ist ein Elternteil privat versichert, muss die kostenfreie Mitversicherung der Kinder von der gesetzlichen Krankenkasse geprüft werden.
Was bedeutet Elternzeit für die Pflegeversicherung?
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankenversicherung, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Gesetzlich Versicherte bleiben beitragsfrei weiterversichert.
Welche Folgen hat Elternzeit für die gesetzliche Rentenversicherung? Wer nicht arbeitet, zahlt nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es kommt aber eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in Betracht. Wer Kinder erzieht, die noch keine drei Jahre alt sind, könne dafür von der gesetzlichen Rentenversicherung später Rente erhalten, berichtet das Bundesfamilienministerium. „Durch eine Kindererziehungszeit wächst Ihr Anspruch auf Rente so, als hätten Sie in dieser Zeit gearbeitet und so viel verdient wie der Durchschnitt aller Erwerbstätigen in der gesetzlichen Rentenversicherung“, heißt es dort. Die Erziehungszeit werde aber nur einem Elternteil zugeordnet.