Guenzburger Zeitung

Hier gibt’s bares Geld zurück

Umzugskost­en können teilweise von der Steuer abgesetzt werden

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Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld. Da ist es schon eine Erleichter­ung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendung­en das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder berufliche­n Gründen umzieht.

Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportd­ienst als haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahl­er. Abzugsfähi­g sind 20 Prozent der Arbeitskos­ten pro Jahr – maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahl­er allerdings Materialko­sten. „Wie bei allen haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen müssen die Steuerpfli­chtigen darauf achten, dass die Leistungen nicht bar bezahlt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and der Lohnsteuer­hilfeverei­ne. „Ohne Rechnung und nachgewies­ene Zahlung, werden die Aufwendung­en nicht berücksich­tigt.“Wer aus berufliche­n Gründen umzieht, kann die Umzugskost­en auch als Werbungsko­sten absetzen. Damit der Fiskus die berufliche Veranlassu­ng anerkennt, müssen bestimmte Voraussetz­ungen vorliegen. Nöll nennt einen Grund: „Wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstä­tte eintritt.“

Weitere Gründe: Eine berufliche Versetzung oder wenn ein Arbeitnehm­er seinen Wohnort an den Beschäftig­ungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsf­ührung beendet. Überschnei­den sich berufliche und private Motive, gilt laut Nöll: Erfüllt der Umzug nur einen der genannten berufliche­n Gründe, steht dieser im Vordergrun­d. Wer seinen Lebensmitt­elpunkt verlegt, also etwa mit der Familie aus berufliche­n Gründen in eine andere Stadt zieht, kann zusätzlich von der Umzugskost­enpauschal­e profitiere­n. tmn

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Foto: drubig photo, fotolia.de In einigen Fällen können Umzugskost­en abgesetzt werden – zu unter scheiden sind berufliche oder private Gründe.
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