Hier gibt’s bares Geld zurück
Umzugskosten können teilweise von der Steuer abgesetzt werden
Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld. Da ist es schon eine Erleichterung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendungen das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht.
Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahler. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten pro Jahr – maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahler allerdings Materialkosten. „Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Steuerpflichtigen darauf achten, dass die Leistungen nicht bar bezahlt werden“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. „Ohne Rechnung und nachgewiesene Zahlung, werden die Aufwendungen nicht berücksichtigt.“Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten auch als Werbungskosten absetzen. Damit der Fiskus die berufliche Veranlassung anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nöll nennt einen Grund: „Wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte eintritt.“
Weitere Gründe: Eine berufliche Versetzung oder wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnort an den Beschäftigungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsführung beendet. Überschneiden sich berufliche und private Motive, gilt laut Nöll: Erfüllt der Umzug nur einen der genannten beruflichen Gründe, steht dieser im Vordergrund. Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt, also etwa mit der Familie aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, kann zusätzlich von der Umzugskostenpauschale profitieren. tmn