Guenzburger Zeitung

Kaution: Das ist wichtig

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● Der Vermieter hat das Recht zu prüfen, ob er nach dem Auszug noch Ansprüche gegen seinen frühe ren Mieter hat. Wie lange er sich dafür Zeit lassen darf, ist aber um stritten. Die Spanne schwankt zwi schen einem, drei und sechs Mona ten, so Ulrich Ropertz vom Deut schen Mieterbund. Der Vermieter darf theoretisc­h zwar eigene Forderun gen wie zum Beispiel Mietrückst­ände oder Schadeners­atz mit der Kauti on verrechnen sowie Geld einbehal ten, um voraussich­tliche Nachfor derungen aus der Betriebsko­stenab rechnung decken zu können. Doch die Rechtsprec­hung ist nicht einheitlic­h. Nach Ansicht des Landgerich­ts Berlin darf ein Vermie ter neuerdings nur dann die Kauti on hernehmen, wenn es unstreitig ist, dass ihm noch Geld zusteht (67 S 111/17). (AZ)

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