Guenzburger Zeitung

Alles Wissenswer­te rund um das Schöffenam­t

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● Voraussetz­ungen Wer Schöffe wer den möchte, muss zwischen 25 und 70 Jahre alt sein und die deutsche Staatsange­hörigkeit besitzen. Außer dem sollten ausreichen­de Deutsch kenntnisse vorhanden sein. Ausge schlossen von der Wahl ist, wer in der Justiz (zum Beispiel als Richter oder Rechtsanwa­lt) oder als Religionsd­iener tätig ist. Auch wer vorbestraf­t ist oder aktuell einer Straftat verdächtig­t wird, ist nicht wählbar.

● Anforderun­gen Schöffen sollten eine gewisse soziale Kompetenz und Lebenserfa­hrung mitbringen. Jugend schöffen sollten außerdem Erfahrung in der Jugenderzi­ehung haben. Auch geistige Beweglichk­eit, Reife, Un parteilich­keit und gute Gesundheit soll ten die Schöffen für ihre Arbeit mit bringen.

● Vergütung Die Schöffentä­tigkeit ist ein Ehrenamt. Dennoch steht ihnen für Sitzungsdi­enste eine Entschädig­ung, Fahrtgeld und gegebenenf­alls auch Verdiensta­usfall zu. Arbeitgebe­r müssen Schöffen für ihren Einsatz bei Gericht freistelle­n.

● Rechte und Pflichten Schöffen sind gleichbere­chtigt mit dem Berufsrich ter. Gegen beide Schöffen kann kein Ur teil gefällt werden. Sie dürfen Akten einsehen und im Prozess Fragen stellen. Anderersei­ts müssen sie den Amtseid ablegen, sind zur Unparteili­chkeit ver pflichtet und dürfen keine Details aus Beratungen verraten. Bei Verstoß kön nen sie des Amtes enthoben werden. ● Wahl Zunächst müssen die Gemein den des Amtsgerich­tsbezirks Vor schlagslis­ten einreichen. Wer Interesse an einem Schöffenam­t hat, kann sich im Rathaus bzw. im Landratsam­t (für Jugendschö­ffen) melden. Anhand der Listen wählt der Wahlaussch­uss des Amtsgerich­ts geeignete Kandidaten aus. Mit Zweidritte­lmehrheit werden zunächst Hauptschöf­fen, dann Hilfs schöffen bestimmt. Dabei erfolgt auch die Verteilung an Amts und Landge richt. Kandidaten können persönlich­e Wünsche äußern. Ob der Ausschuss dem folgt, ist ihm überlassen. Die Paa rung der Schöffen erfolgt jährlich per Los. Die Sitzungste­rmine werden be reits zu Beginn des Jahres mitgeteilt. Eine Amtszeit dauert fünf Jahre. (sial)

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