Alles Wissenswerte rund um das Schöffenamt
● Voraussetzungen Wer Schöffe wer den möchte, muss zwischen 25 und 70 Jahre alt sein und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Außer dem sollten ausreichende Deutsch kenntnisse vorhanden sein. Ausge schlossen von der Wahl ist, wer in der Justiz (zum Beispiel als Richter oder Rechtsanwalt) oder als Religionsdiener tätig ist. Auch wer vorbestraft ist oder aktuell einer Straftat verdächtigt wird, ist nicht wählbar.
● Anforderungen Schöffen sollten eine gewisse soziale Kompetenz und Lebenserfahrung mitbringen. Jugend schöffen sollten außerdem Erfahrung in der Jugenderziehung haben. Auch geistige Beweglichkeit, Reife, Un parteilichkeit und gute Gesundheit soll ten die Schöffen für ihre Arbeit mit bringen.
● Vergütung Die Schöffentätigkeit ist ein Ehrenamt. Dennoch steht ihnen für Sitzungsdienste eine Entschädigung, Fahrtgeld und gegebenenfalls auch Verdienstausfall zu. Arbeitgeber müssen Schöffen für ihren Einsatz bei Gericht freistellen.
● Rechte und Pflichten Schöffen sind gleichberechtigt mit dem Berufsrich ter. Gegen beide Schöffen kann kein Ur teil gefällt werden. Sie dürfen Akten einsehen und im Prozess Fragen stellen. Andererseits müssen sie den Amtseid ablegen, sind zur Unparteilichkeit ver pflichtet und dürfen keine Details aus Beratungen verraten. Bei Verstoß kön nen sie des Amtes enthoben werden. ● Wahl Zunächst müssen die Gemein den des Amtsgerichtsbezirks Vor schlagslisten einreichen. Wer Interesse an einem Schöffenamt hat, kann sich im Rathaus bzw. im Landratsamt (für Jugendschöffen) melden. Anhand der Listen wählt der Wahlausschuss des Amtsgerichts geeignete Kandidaten aus. Mit Zweidrittelmehrheit werden zunächst Hauptschöffen, dann Hilfs schöffen bestimmt. Dabei erfolgt auch die Verteilung an Amts und Landge richt. Kandidaten können persönliche Wünsche äußern. Ob der Ausschuss dem folgt, ist ihm überlassen. Die Paa rung der Schöffen erfolgt jährlich per Los. Die Sitzungstermine werden be reits zu Beginn des Jahres mitgeteilt. Eine Amtszeit dauert fünf Jahre. (sial)