Kündigen ist gar nicht so einfach
Was bei Verträgen mit Fitnessstudios zu beachten ist
Günzburg/Augsburg Der Winter hat sich verabschiedet, das Frühjahr ist da. Aber noch immer sitzen die Weihnachtsleckereien auf den Hüften. Höchste Zeit, etwas für Figur und Fitness zu tun. Wer unabhängig vom Wetter sein will, geht in ein Fitnessstudio. Doch nicht alle Angebote passen, und Verträge sollten gut geprüft werden. Der Augsburger Verbraucherservice Bayern (VSB) hat Tipps dazu.
Wer etwa Rückenprobleme hat, sollte darauf achten, dass es medizinisch vorgebildetes Personal gibt. Grundsätzlich empfiehlt der Verbraucherservice, Studios mit einem Schnuppertraining oder einem Probeabo zu testen und einen Fitnessvertrag über mehrere Monate nicht spontan zu unterschreiben, in der Regel gibt es kein Widerrufsrecht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man genau lesen, denn sie regeln Laufzeit, Laufzeitverlängerung und Kündigungsfrist. Laut Gesetz dürfen solche Verträge für maximal 24 Monate abgeschlossen werden und sich um höchstens ein Jahr verlängern, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Länger als drei Monate darf die Kündigungsfrist laut VSB nicht sein. Außerordentliche Kündigungen sind möglich bei einer Krankheit, die mit einer dauerhaften Sportuntauglichkeit verbunden ist. Diese muss in einem ärztlichen Attest explizit bestätigt werden. Das Sportstudio erhält das Attest zusammen mit der Kündigung – am besten per Einschreiben mit Rückschein – ist aber nicht berechtigt, die genaue Diagnose zu verlangen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Kündigungsmöglichkeiten diesbezüglich einschränken, sind laut Verbraucherservice unwirksam.
Bei einer vorübergehenden Sportunfähigkeit hat der Kunde kein Sonderkündigungsrecht. Er kann aber für die im Attest bescheinigten Monate der Sportunfähigkeit „aussetzen“und anschließend weiter trainieren, ähnlich ist es bei einer Schwangerschaft. Zieht der Kunde um, hat er laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mai 2016 kein Sonderkündigungsrecht.