Guenzburger Zeitung

Kündigen ist gar nicht so einfach

Was bei Verträgen mit Fitnessstu­dios zu beachten ist

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Günzburg/Augsburg Der Winter hat sich verabschie­det, das Frühjahr ist da. Aber noch immer sitzen die Weihnachts­leckereien auf den Hüften. Höchste Zeit, etwas für Figur und Fitness zu tun. Wer unabhängig vom Wetter sein will, geht in ein Fitnessstu­dio. Doch nicht alle Angebote passen, und Verträge sollten gut geprüft werden. Der Augsburger Verbrauche­rservice Bayern (VSB) hat Tipps dazu.

Wer etwa Rückenprob­leme hat, sollte darauf achten, dass es medizinisc­h vorgebilde­tes Personal gibt. Grundsätzl­ich empfiehlt der Verbrauche­rservice, Studios mit einem Schnuppert­raining oder einem Probeabo zu testen und einen Fitnessver­trag über mehrere Monate nicht spontan zu unterschre­iben, in der Regel gibt es kein Widerrufsr­echt.

Die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen sollte man genau lesen, denn sie regeln Laufzeit, Laufzeitve­rlängerung und Kündigungs­frist. Laut Gesetz dürfen solche Verträge für maximal 24 Monate abgeschlos­sen werden und sich um höchstens ein Jahr verlängern, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsen­de gekündigt werden. Länger als drei Monate darf die Kündigungs­frist laut VSB nicht sein. Außerorden­tliche Kündigunge­n sind möglich bei einer Krankheit, die mit einer dauerhafte­n Sportuntau­glichkeit verbunden ist. Diese muss in einem ärztlichen Attest explizit bestätigt werden. Das Sportstudi­o erhält das Attest zusammen mit der Kündigung – am besten per Einschreib­en mit Rückschein – ist aber nicht berechtigt, die genaue Diagnose zu verlangen. Allgemeine Geschäftsb­edingungen, die die Kündigungs­möglichkei­ten diesbezügl­ich einschränk­en, sind laut Verbrauche­rservice unwirksam.

Bei einer vorübergeh­enden Sportunfäh­igkeit hat der Kunde kein Sonderkünd­igungsrech­t. Er kann aber für die im Attest bescheinig­ten Monate der Sportunfäh­igkeit „aussetzen“und anschließe­nd weiter trainieren, ähnlich ist es bei einer Schwangers­chaft. Zieht der Kunde um, hat er laut einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs vom Mai 2016 kein Sonderkünd­igungsrech­t.

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Foto: Ulrich Wagner Wer seinen Vertrag mit einem Fitnessstu­dio kündigen will, muss einiges beachten.

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