Guenzburger Zeitung

Die Stadt muss sich sputen

Bei Erschließu­ngsbeiträg­en gilt eine Verjährung­shöchstfri­st. Auf das Bauamt Ichenhause­n kommt viel Arbeit zu

- VON IRMGARD LORENZ

Ichenhause­n Eine Änderung des Kommunalab­gabengeset­zes aus dem Jahr 2016 bringt auch die Stadt Ichenhause­n in Zugzwang. Es geht um die erstmalige Herstellun­g von Erschließu­ngsstraßen, die bis zum 1. April 2021 abgerechne­t sein muss. Andernfall­s verliert die Stadt Geld, sagte Bürgermeis­ter Robert Strobel, außerdem fände er es ungerecht, wenn manche Anlieger ihre Straße „zum Nulltarif“bekämen, während andere sich mit bis zu 90 Prozent an den Erschließu­ngskosten beteiligen müssen.

Nach der Gesetzesän­derung von 2016 darf kein Erschließu­ngsbeitrag von den Bürgern mehr erhoben werden, wenn seit dem Beginn „der erstmalige­n technische­n Herstellun­g“mindestens 25 Jahre vergangen sind. Das gilt unabhängig vom erreichten Ausbauzust­and. Ab 1. April 2021 gelten solche Erschließu­ngsstraßen dann als erstmalig endgültig hergestell­t. Das Fachwort in der Behördensp­rache dazu heißt „Herstellun­gsfiktion“. Die Stadt darf dann ihre bisher getätigten Aufwendung­en nicht mehr über Erschließu­ngsbeiträg­e abrechnen.

Bisher konnten Aufwendung­en, die nach Eintritt dieser Herstellun­gsfiktion getätigt wurden, trotzdem nach dem Straßenaus­baubeitrag­srecht abgerechne­t und die Anlieger also an den Kosten beteiligt werden. Dass sich das im Jahr 2021 ändern wird, darauf hat das Landratsam­t jetzt hingewiese­n. Die nachträgli­che Umlegungsm­öglichkeit auf die Anlieger wird voraussich­tlich entfallen, sodass die Stadt dann auf ihren bereits getätigten Ausgaben für die erstmalige Herstellun­g einer Straße sitzen bleibt.

Das Landratsam­t empfiehlt deshalb allen Kommunen, möglichst schnell zu prüfen, wo Straßen vor dem 31. März 1996 gebaut, aber womöglich noch nicht ganz fertiggest­ellt und abgerechne­t worden sind. Sie müssen endgültig hergestell­t und bis zum 1. April 2021 nach dem Erschließu­ngsbeitrag­srecht abgerechne­t werden. Danach kann die Stadt die Anlieger nicht mehr an den schon entstanden­en Kosten beteiligen.

Wichtig ist dem Landratsam­t hier aber auch der Hinweis, dass mit dieser Änderung des Kommunalab­gabengeset­zes das Erschließu­ngsbeitrag­srecht nicht abgeschaff­t worden, sondern nur eine Verjährung­shöchstfri­st eingeführt worden ist. In künftigen Neubaugebi­eten können also nach wie vor die Anlieger für den Bau von Erschließu­ngsstraßen zur Kasse gebeten werden.

Handlungsb­edarf besteht in Ichenhause­n in folgenden Straßen: Am Boschhorn (Durchstich zur Krumbacher Straße), Günztalstr­aße (Gehweg auf der Ostseite und Straßenent­wässerung), Keplerstra­ße, Mangoldstr­aße, St.-Willibalds­Weg, Tulpenweg, Zur Schwarzen Muttergott­es (Teilstück), Zeiterweg im Stadtteil Hochwang, Am Jägermahd und ein Stichweg im Hopfengart­enweg in Autenried sowie in Rieden der nördliche Teil der Haldestraß­e und der östliche Bereich der Kirchstraß­e.

Die Stadt will sich sputen, diese Straßenbau­maßnahmen zu Ende zu bringen und abzurechne­n, aber es könnte schwierig werden, wie Bürgermeis­ter Strobel im Stadtrat sagte. Sowohl Ingenieurb­üros als auch Bauunterne­hmen sind derzeit mehr als gut ausgelaste­t. Weil das Stadtbauam­t im Ichenhause­r Rathaus ohnehin schon gut ausgelaste­t sei, werde man einige geplante Straßenaus­bau-und Verbesseru­ngsmaßnahm­en aufschiebe­n müssen, kündigte Strobel an. Die Stadträte haben dem Vorschlag, die alten Maßnahmen nach Möglichkei­t noch rechtzeiti­g vor dem Stichtag 2021 abzuschlie­ßen und abzurechne­n, einhellig zugestimmt. In einigen Fällen gab es Stimmentha­ltungen wegen persönlich­er Betroffenh­eit.

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Symbolfoto: B. Weizenegge­r Das Ende der Straßeners­chließungs­bei träge ist auch eine Herausford­erung für Ichenhause­n.

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