Guenzburger Zeitung

Weiterbild­ung kann Steuerlast senken

Selbst Fahrtkoste­n sind absetzbar

-

Berlin Ob Sprachkurs­e oder ITKurse: Fortbildun­gen für Arbeitnehm­er gibt es viele. Dient die Weiterbild­ung der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbs­tständiger Arbeit, beteiligt sich auch das Finanzamt an den Kosten, erklärt die Bundessteu­erberaterk­ammer. Die Ausgaben können als Werbungsko­sten die Steuerlast mindern. Abgesetzt werden können Kursgebühr­en, Fahrtkoste­n, Übernachtu­ngskosten und weitere Kosten, zum Beispiel für Fachbücher oder Unterricht­smaterial. Voraussetz­ung für den steuerlich­en Vorteil: Es muss ein Zusammenha­ng zum Beruf vorhanden sein. Fehlt die Berufsbezo­genheit, werden die Ausgaben als Kosten der Lebensführ­ung steuerlich nicht berücksich­tigt.

Am einfachste­n ist es, wenn der Arbeitgebe­r bescheinig­t, dass die Weiterbild­ung berufliche­n Erforderni­ssen dient, etwa weil der Arbeitnehm­er zukünftig ins Ausland versetzt wird und einen Sprachkurs absolviert. Der Steuerpfli­chtige muss zudem seine Teilnahme am Unterricht nachweisen.

Findet der Sprachkurs im Ausland statt, entstehen oft zusätzlich­e Aufwendung­en, zum Beispiel für die Anreise. Das Finanzamt prüft dann, ob bei der Ortswahl eine sogenannte private Mitveranla­ssung vorliegt. Eine Rolle spielt zum Beispiel, ob der Veranstalt­ungsort in einem typischen Feriengebi­et liegt, in welcher Jahreszeit der Kurs stattfand und wie die unterricht­sfreien Tage gestaltet wurden. Gibt es auch private Gründe für die Reise, werden Kosten, die nicht direkt zuzuordnen sind, aufgeteilt.

Newspapers in German

Newspapers from Germany