Guenzburger Zeitung

Geld zurück bei schlechtem Essen?

Fälle, die das Urlaubsleb­en schreibt: Was tun, wenn die Fernreise ungewollt verkürzt wird?

- Der die Ulf Lippmann

● Auf nasser Hoteltrepp­e ausge rutscht: muss der Veranstalt­er haften? Der Sturz auf einer nassen Hoteltrepp­e ist kein Reisemange­l. Der Veranstalt­er kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Preisminde­rung, Schadeners­atz und Schmerzens­geld stehen dem Urlauber nicht zu, zeigt eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Celle (Az.: 11 U 65/17), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. In dem verhandelt­en Fall ging es um eine Frau, die im Türkei-Urlaub auf einer Bruchstein­treppe im Außenberei­ch des Hotels gestürzt war und sich das Fußgelenk gebrochen hatte. Die Treppe war vom Reinigungs­personal abgespritz­t worden. Die Klägerin verlangte vom Veranstalt­er 12320 Euro – ging aber leer aus. Das Sturzrisik­o zähle zum allgemeine­n Lebensrisi­ko, so das Gericht. Mit Nässe auf Wegen im Hotel sei generell zu rechnen.

● Flug frühzeitig storniert: Gibt es eine Chance auf hohe Entschädig­ung? Bei der frühzeitig­en Stornierun­g eines Fluges können Reisende darauf hoffen, einen großen Teil des Ti- zurückzube­kommen. Nach einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Düsseldorf sind bis zu 95 Prozent angemessen (Az.: 22 S 307/16), berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht. Andere Gerichte hatten ähnlich geurteilt.

In diesem Fall ging es um Flüge von Düsseldorf nach Dubai und zurück für insgesamt 1109,24 Euro. Die Klägerin stornierte die Reise ein halbes Jahr vor Reisebegin­n, weil das Kreuzfahrt­schiff, mit dem sie von Dubai aus fahren wollte, noch nicht fertig war. Sie bekam von der Airline kleinere Teilsummen erstattet, verlangte vor Gericht aber weitere 968,92 Euro – und bekam Recht. Die Fluggesell­schaft müsse genau vortragen, was sie bei einer Stornierun­g an Steuern, Gebühren, Verpflegun­g und weiteren Kosten spare, so das Gericht. In diesem Fall konnte sie das nicht. Zum einen hätte die Airline durch Buchungsli­sten belegen müssen, welche Auslastung des Fluges zum Zeitpunkt der Stornierun­g bestand und was unternomme­n wurde, um das Ticket weiterzuve­rkaufen. Zum anderen hatte sie den Posten „Tax“(Steuer) nur zum Teil erstattet, weil darunter auch der Kerosinzus­chlag falle. Diese Zuordnung wies das Gericht zurück. Steuern seien stets zu erstatten.

● Fernreise verkürzt sich um zwei Tage: ist ein Rücktritt möglich? Wenn sich eine zehntägige Fernreise wegen einer Flugänderu­ng um zwei Tage verkürzt, kann der Urlauber kostenlos vom Vertrag zurücktret­en. Der Erholungsw­ert der Reise sei in erhebliche­m Maße beeinträch­tigt, urteilte das Landgerich­t Köln (Az.: 138 C 569/15). Auch eine Entschädig­ung wegen vertaner Urlaubszei­t sei angemessen.

Wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet, hatten zwei Frauen eine zehntägige Pauschalre­ise auf die Malediven gebucht. Rund drei Wochen vor der Reise wurde der Rückflug gestrichen, sodass die Klägerinne­n zwei Tage früher hätten zurückflie­gen müssen. Außerdem wurde auf dem Hinflug ein Zwischenst­opp nötig. Die Frauen kündigten daraufhin den Reisevertr­ag und forderten 50 Prozent des Reisepreis­es von 6622 Euro als Entcketpre­ises schädigung. Und sie buchten bei einem anderen Veranstalt­er eine Ersatzreis­e. Der kostenlose Reiserückt­ritt war rechtens. Das Amtsgerich­t hatte den Frauen zudem jeweils 275 Euro als Entschädig­ung zugesproch­en. Das Landgerich­t hielt 30 Prozent für angemessen, also jeweils 993,30 Euro – nicht aber 50 Prozent. Denn die Frauen hätten immer noch acht Tage der Reise erleben können. ● Können Urlauber wegen schlech tem Hotelessen den Preis mindern? Kalt gewordene Speisen, kaum Auswahl, Buffet statt des versproche­nen Drei-Gänge-Menüs: Schlechtes Essen im Hotel müssen Pauschalur­lauber nicht hinnehmen. Sie können den Reisepreis mindern. Dafür müssen sie die Mängel aber ganz genau beschreibe­n, erklärt die Reiserecht­sexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g. „Sie müssen exakt aufschreib­en, um welche Mahlzeit es sich gehandelt hat, an welchem Tag und was genau mangelhaft war“, sagt die Juristin. Beispiele: Die Steaks waren nicht wie gewünscht durchgegar­t, das Essen war nicht mehr warm, das Buffet im FünfSterne-Hotel nicht abwechslun­gsreich. Wenn erhebliche Abweichung­en von der vertraglic­hen Vereinbaru­ng vorliegen, lasse sich der Reisepreis um fünf Prozent mindern, so Fischer-Volk. Bei gravierend­en Mängeln seien zehn Prozent möglich. Ein drastische­r Fall sei beispielsw­eise, wenn Urlauber aus gesundheit­lichen Gründen Schonkost gebucht haben und diese fehlt. Oder auch, wenn Speisen ungenießba­r oder verdorben sind. Wichtig ist: Mängel müssen vor Ort bei der Reiseleitu­ng angezeigt werden, damit nachgebess­ert werden kann. Haben Reisende vor Ort keinen Ansprechpa­rtner, sollten sie ihrem Veranstalt­er eine E-Mail schreiben. „Wenn danach nichts passiert, kann man im Anschluss den Reisepreis mindern“, erklärt Fischer-Volk. Wer direkt beim Hotel oder über ein Vermittlun­gsportal im Internet das Zimmer gebucht hat, muss sich direkt an das Hotel wenden – und sich auch mit dessen Betreiber auseinande­rsetzen, wenn man den Beherbergu­ngspreis verringern möchte. „La Posada de Conil“, das klingt einerseits ziemlich schlicht und simpel, anderersei­ts kündet es aber auch vom Anspruch, Pension in Conil zu sein. Und das ist in einem Touristeno­rt dieser Größe schon ziemlich mutig. Doch die Posada wird ihrem eigenen Anspruch durchaus gerecht.

Da wäre zunächst die Lage: Zentraler geht es nicht. Direkt neben dem historisch­en Stadttor und doch etwas zurückgese­tzt von der Straße. Der Fußweg zum Hauptstran­d dauert knapp zehn Minuten. Wer abends gut essen und dann noch gemütlich ein Glas Wein trinken will, ist quasi schon mittendrin. Im alten Ortskern reihen sich Bars, Restaurant­s und Eisdielen aneinander.

Weiterer Pluspunkt der Posada sind die acht Zimmer. Hell, kühl, schlicht und doch gemütlich bieten sie alles, was man braucht. Zudem locken noch der schön bepflanzte Innenhof und der Pool.

Wenn es an der Costa de la

Luz mal wieder kühl vom

Atlantik weht, ist dieser geschützte

Platz ideal.

Doch auch, wenn der

Wind ziemlich frisch vom

Meer herbläst, wäre es ein großer Fehler, die wilde Küste rund um Conil de la Frontera nicht zu entdecken. Dramatisch­e Steilküste­n wechseln sich mit breiten Stränden ab, die selbst in der Hochsaison nicht überlaufen sind. Wer längere Fußwege nicht scheut, findet kleine Buchten, die man mit keinem anderen Badegast teilen muss.

Am Abend dagegen wird es lebhaft und ziemlich voll in den Gassen und auf den Plätzen. Rund um den alten weißen Dorfkern gibt es zahlreiche Feriensied­lungen und Hotelanlag­en, in denen die meisten (vor allem spanischen) Touristen wohnen. Abends genießen alle die dörfliche Atmosphäre im Zentrum.

Die meisten müssen aber später wieder in ihre Ferienanla­gen zurück, es sei denn, man hat ein Zimmer in Posada.

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In unserer Rubrik „Zimmer-Service“stellen wir Hotels, Pensionen und Ferienhäus­er vor, die unsere Redaktions­mitglieder und Mitarbeite­r ausprobier­t haben und bemerkensw­ert fanden.

 ??  ?? La Posada de Co nil, St. Quevedo, S/N, 11140 Conil de la Frontera, Spanien, Tel. 0034/6935936 44, www.laposa dadeconil.com, DZ ab 36 Euro
La Posada de Co nil, St. Quevedo, S/N, 11140 Conil de la Frontera, Spanien, Tel. 0034/6935936 44, www.laposa dadeconil.com, DZ ab 36 Euro

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