Guenzburger Zeitung

Kosten für Hausmeiste­r offenlegen

Abrechnung muss nachvollzi­ehbar sein

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Münster Vermieter dürfen Mieter nicht einfach pauschal an Hauswartko­sten beteiligen. Ist für den Mieter nicht erkennbar, in welchem Umfang nicht umlagefähi­ge Kosten in der Vergütung für den Hausmeiste­r enthalten sind, dürfen die Kosten insgesamt nicht umgelegt werden. Das entschied das Amtsgerich­t Münster (Az.: 61 C 2796/17), wie die Zeitschrif­t Wohnungswi­rtschaft

und Mietrecht des Deutschen Mieterbund­es (DMB) berichtet.

In dem verhandelt­en Fall stritten sich Mieter und Vermieteri­n um die Nachzahlun­g aus einer Betriebsko­stenabrech­nung. Umstritten war unter anderem der Posten für Hauswartko­sten, die pauschal mit rund 366 Euro angegeben waren. Die Vermieteri­n hatte einen Pauschalve­rtrag mit einem Dienstleis­ter abgeschlos­sen. In der Abrechnung waren die Kosten für den Dienstleis­ter nicht weiter differenzi­ert. Inwieweit Wartungs- und Reparatura­rbeiten mit der Vergütung abgegolten wurden, konnte der Mieter nicht erkennen.

Aus diesem Grund habe die Vermieteri­n keinen Anspruch auf die Zahlung, entschied das Gericht in Münster. Es sei grundsätzl­ich die Aufgabe eines Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollzi­ehbar darzulegen. Diese Aufgabe habe die Vermieteri­n in diesem Fall nicht erfüllt. Zwar sei ein Verzeichni­s der umlagefähi­gen Kosten für den Hausmeiste­r-Service vorgelegt worden. Das reiche aber nicht aus, weil nicht erkennbar sei, ob der Hausmeiste­r darüber hinaus weitere Aufgaben übernommen habe.

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Foto: Bernhard Weizenegge­r Vermieter muss die Hausmeiste­rkosten offenlegen.

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