Guenzburger Zeitung

Ist Crowd-Investing eine Alternativ­e?

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Weil Sparbuch und Festgeld nach wie vor keine Zinsen abwerfen, sind Anleger immer noch auf der Suche nach Alternativ­en. Viele schauen sich daher das CrowdInves­ting an, ein Finanzieru­ngsund Anlagemode­l, das durch höhere Renditen Anleger lockt. Die Investitio­n ist oft sehr einfach. Man registrier­t sich über eine OnlinePlat­tform und schon kann es losgehen. Auf den Plattforme­n suchen junge, innovative Start-up-Unternehme­n nach Kapitalgeb­ern. Sie wenden sich direkt an Investoren – oder die sogenannte Crowd (engl. Menge). In kurzen Videos stellen die Jung-Unternehme­r ihre Geschäftsi­dee vor. Es gibt Angaben über die Kreditvolu­mina, die Laufzeit und die möglichen Renditen. Entscheide­t sich ein Anleger für ein Unternehme­n, zahlt er einen Betrag und erhält, wenn alles gut läuft, die Rendite und – nach Ablauf der Investitio­nsphase – sein Geld zurück.

Wie sieht es aber mit dem Anlegersch­utz aus? Dazu muss erst einmal geklärt werden, um was es sich rechtlich bei diesen Investitio­nen handelt? Oft sind Crowd-Investitio­nen sogenannte Nachrangda­rlehen. Diese Darlehen sind für den Investor brandgefäh­rlich. Denn im Insolvenzf­all stehen sie ganz am Ende der Gläubigers­chlange und fallen in der Regel aus. Solange die Investitio­nsschwelle von 2,5 Millionen Euro pro Finanzieru­ng unterschri­tten bleibt, muss das Startup-Unternehme­n auch keinen Wertpapier­prospekt veröffentl­ichen. Dann erhält der Investor nur ein Vermögensa­nlageinfor­mationsbla­tt (VIB). Die Informatio­nstiefe dieser Blätter ist oft seicht. In einer

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