Umgehung: Bundesverwaltungsgericht lehnt Revision ab
Die Umfahrung Münsterhausens durch das Mindeltal kann jetzt gebaut werden. Welche Schritte sind als Nächstes geplant? Eine Sitzung wird Aufschluss darüber geben
Münsterhausen Dem Bau der Umgehungsstraße in Münsterhausen steht nichts mehr im Weg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers Karl Alt gegen die Nichtzulassung seiner Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen. „Endlich hat das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Wie erwartet, wurde die Beschwerde abgewiesen“, erklärt Bürgermeister Robert Hartinger. Gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach und der Regierung von Schwaben werde nun versucht, schnellstmöglich mit dem Bau der neuen Straße zu beginnen. Mehr Informationen zum weiteren Vorgehen der Gemeinde und den nächsten Schritten zum Bau der Straße soll es laut Hartinger in der kommenden Gemeinderatssitzung geben.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht mehrere Punkte angegeben. Abgewiesen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde vor allem deshalb, weil die Rechtssache „nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung“habe, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt. Diese sei nur dann gegeben, wenn die Beschwerde, eine „Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichende Be- deutung“aufwerfe. Ein derartiger Klärungsbedarf bestehe im konkreten Fall jedoch nicht, da sich die Rechtsfrage „auf Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtssprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten lässt“. Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Entscheidung, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, wie von Alt gefordert, „im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts stehe“.
Ein Verstoß dagegen liege nicht allein schon deshalb vor, „wenn ein Verfahrensbeteiligter ein Gutachten oder amtliche Auskünfte und gutachterliche Stellungnahmen einer Fachbehörde für unzutreffend hält. Ausschlaggebend für die Einschätzung, dass das Grundstück Karl Alts und die darauf stehende Halle kein Hochwasser befürchten müssten, sei etwa die Tatsache, dass die geplante Straße zum überwiegenden Teil parallel zur Hochwasserfließrichtung verlaufe und mittels großzügiger Durchlässe ein mögliches Hochwasser im Süden ausgeglichen werden könne.
Dass angesichts dieses Fakts und angesichts der Entfernung des Grundstücks von der geplanten Straße das Wasserwirtschaftsamt keine konkrete Berechnung der Pegeländerungen vorgenommen hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, dessen fachgutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen“, heißt es abschließend in der Begründung.
Das Gericht findet klare Worte