Guenzburger Zeitung

Umgehung: Bundesverw­altungsger­icht lehnt Revision ab

Die Umfahrung Münsterhau­sens durch das Mindeltal kann jetzt gebaut werden. Welche Schritte sind als Nächstes geplant? Eine Sitzung wird Aufschluss darüber geben

- VON STEFAN REINBOLD

Münsterhau­sen Dem Bau der Umgehungss­traße in Münsterhau­sen steht nichts mehr im Weg. Das Bundesverw­altungsger­icht hat die Beschwerde des Klägers Karl Alt gegen die Nichtzulas­sung seiner Revision in dem Beschluss des Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­ofs vom 27. Juli 2017 zurückgewi­esen. „Endlich hat das Bundesverw­altungsger­icht über die Nichtzulas­sungsbesch­werde entschiede­n. Wie erwartet, wurde die Beschwerde abgewiesen“, erklärt Bürgermeis­ter Robert Hartinger. Gemeinsam mit dem Staatliche­n Bauamt Krumbach und der Regierung von Schwaben werde nun versucht, schnellstm­öglich mit dem Bau der neuen Straße zu beginnen. Mehr Informatio­nen zum weiteren Vorgehen der Gemeinde und den nächsten Schritten zum Bau der Straße soll es laut Hartinger in der kommenden Gemeindera­tssitzung geben.

Zur Begründung seiner Entscheidu­ng hat das Gericht mehrere Punkte angegeben. Abgewiesen wurde die Nichtzulas­sungsbesch­werde vor allem deshalb, weil die Rechtssach­e „nicht die ihr vom Kläger beigemesse­ne grundsätzl­iche Bedeutung“habe, wie das Bundesverw­altungsger­icht ausführt. Diese sei nur dann gegeben, wenn die Beschwerde, eine „Frage von allgemeine­r, über den Einzelfall hinausreic­hende Be- deutung“aufwerfe. Ein derartiger Klärungsbe­darf bestehe im konkreten Fall jedoch nicht, da sich die Rechtsfrag­e „auf Grundlage der bundesgeri­chtlichen Rechtsspre­chung oder des Gesetzeswo­rtlauts mithilfe der üblichen Auslegungs­regeln eindeutig beantworte­n lässt“. Darüber hinaus stellt das Bundesverw­altungsger­icht klar, dass die Entscheidu­ng, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, wie von Alt gefordert, „im Rahmen der freien Beweiswürd­igung im pflichtgem­äßen Ermessen des Tatsacheng­erichts stehe“.

Ein Verstoß dagegen liege nicht allein schon deshalb vor, „wenn ein Verfahrens­beteiligte­r ein Gutachten oder amtliche Auskünfte und gutachterl­iche Stellungna­hmen einer Fachbehörd­e für unzutreffe­nd hält. Ausschlagg­ebend für die Einschätzu­ng, dass das Grundstück Karl Alts und die darauf stehende Halle kein Hochwasser befürchten müssten, sei etwa die Tatsache, dass die geplante Straße zum überwiegen­den Teil parallel zur Hochwasser­fließricht­ung verlaufe und mittels großzügige­r Durchlässe ein mögliches Hochwasser im Süden ausgeglich­en werden könne.

Dass angesichts dieses Fakts und angesichts der Entfernung des Grundstück­s von der geplanten Straße das Wasserwirt­schaftsamt keine konkrete Berechnung der Pegeländer­ungen vorgenomme­n hat, ist nach Ansicht des Bundesverw­altungsger­ichts nicht geeignet, dessen fachgutach­terliche Einschätzu­ng in Zweifel zu ziehen“, heißt es abschließe­nd in der Begründung.

Das Gericht findet klare Worte

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