Guenzburger Zeitung

Ferienwohn­ung: Recht auf Haustier nicht generell

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Ehe Haustierbe­sitzer eine Ferienwoh nung mieten, müssen sie sich erkun digen, ob in der Unterkunft Haustiere erlaubt sind. Wenn auf der Bu chungsseit­e der Unterkunft die Mitnah me von Haustieren weder ausdrück lich erlaubt noch verboten ist, ist Nach fragen Pflicht. Sonst haben die Ur lauber keinen Anspruch auf Schadener satz, wenn sie die Ferienwohn­ung wegen ihres Tieres nicht nutzen kön nen. Das entschied das Amtsgerich­t Laufen (Az.: 2 C 618/16), wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtete. Eine Frau hatte eine Ferien wohnung für sich und ihre Familie gebucht. Weil sie bei der Anreise einen Hundewelpe­n dabei hatte, durfte sie die Wohnung nicht nutzen und musste andere Unterkünft­e buchen. Sie klagte auf Schadeners­atz mit der Be gründung: Zum Zeitpunkt der Bu chung habe es keinen Hinweis gege ben, dass man keine Haustiere mit nehmen dürfe. Zudem handele es sich um ein Wohnraummi­etverhältn­is, bei dem man Haustiere nicht generell ausschließ­en dürfe. Das Gericht wies ihre Ansprüche zurück.

Zum einen handle es sich bei der Miete von Ferienwohn­ungen um Beherbergu­ngs , nicht um Wohnraum mietverträ­ge. Zum anderen spiele es in diesem Fall keine Rolle, dass der Vermieter auf seiner Webseite keine Angaben zur Haustiermi­tnahme ge macht hat. Die Frau, die den Hund bei der Buchung noch gar nicht besaß, hätte sich dazu rechtzeiti­g vor Ver tragsabsch­luss erkundigen müssen.

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