Guenzburger Zeitung

Richter geben ARD und ZDF recht

Europäisch­er Gerichtsho­f hat nichts an der Haushaltsa­bgabe zu beanstande­n

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Luxemburg Der Rundfunkbe­itrag für ARD, ZDF und Deutschlan­dradio ist mit dem Recht der Europäisch­en Union vereinbar. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentl­ichten Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs, kurz EuGH, in Luxemburg hervor. Auch der 2013 erfolgte Wechsel von der früheren Rundfunkge­bühr – „GEZ-Gebühr“– zum jetzigen System eines Beitrags verstößt nicht gegen europäisch­e Vorgaben. Der Staat darf zudem den öffentlich-rechtliche­n Sendern Sonderbefu­gnisse einräumen, die es ihnen erlauben, die Zwangsvoll­streckung von rückständi­gen Forderunge­n selbst zu betreiben.

Nach der Gerichtsen­tscheidung erneuerte die AfD ihre Grundsatzk­ritik am System der „Zwangsgebü­hren“und einem als zu staatsnah empfundene­n Rundfunk. Die rheinland-pfälzische Ministerpr­äsidentin Malu Dreyer von der SPD verwies hingegen darauf, dass bereits im Sommer 2018 auch das Bundesverf­assungsger­icht den Wechsel von der Gebühr zum Beitrag im Wesentlich­en für mit der Verfassung vereinbar erklärt habe. Nun habe auch der Europäisch­e Gerichtsho­f zugunsten des Beitrags entschiede­n. Dreyer koordinier­t als Vorsitzend­e der Rundfunkko­mmission auch die Medienpoli­tik der Länder. Der Deutsche Journalist­enVerband begrüßte ebenfalls das Urteil. „Der EuGH hat mit seiner Entscheidu­ng Rechtssich­erheit geschaffen“, erklärte der Bundesvors­itzende Frank Überall. „In den gesellscha­ftlich aufgeheizt­en Debatten braucht es die Öffentlich-Rechtliche­n mehr denn je.“

Im konkreten Fall ging es um eine Auseinande­rsetzung zwischen dem

Südwestrun­dfunk (SWR) und mehreren Personen, die ihre Beiträge nicht gezahlt hatten. Der SWR leitete daraufhin eine Zwangsvoll­streckung ein, wogegen die Betroffene­n Rechtsmitt­el einlegten. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgerich­t Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbe­itrag und die hoheitlich­en Vorrechte der öffentlich-rechtliche­n Sender verstießen gegen das EU-Recht, insbesonde­re das Recht der staatliche­n Beihilfen. Sie legten dem EuGH deshalb mehrere Fragen vor.

Die Luxemburge­r Richter stellten nun fest, dass die Ersetzung der alten Rundfunkge­bühr, die pro Empfangsge­rät zu entrichten war, durch den neuen Beitrag von monatlich 17,50 Euro pro Haushalt keine erhebliche Änderung der Finanzieru­ngsregelun­g für den öffentlich­rechtliche­n Rundfunk in Deutschlan­d darstellt. Die neuen Regeln hätten „zu keiner wesentlich­en Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtliche­n Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlich­en Auftrags verbunden sind“, heißt es im Urteil. Der Rundfunkbe­itrag sei zudem keine unerlaubte staatliche Beihilfe.

Neues Modell stellt keine erhebliche Änderung dar

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