Richter geben ARD und ZDF recht
Europäischer Gerichtshof hat nichts an der Haushaltsabgabe zu beanstanden
Luxemburg Der Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, kurz EuGH, in Luxemburg hervor. Auch der 2013 erfolgte Wechsel von der früheren Rundfunkgebühr – „GEZ-Gebühr“– zum jetzigen System eines Beitrags verstößt nicht gegen europäische Vorgaben. Der Staat darf zudem den öffentlich-rechtlichen Sendern Sonderbefugnisse einräumen, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.
Nach der Gerichtsentscheidung erneuerte die AfD ihre Grundsatzkritik am System der „Zwangsgebühren“und einem als zu staatsnah empfundenen Rundfunk. Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer von der SPD verwies hingegen darauf, dass bereits im Sommer 2018 auch das Bundesverfassungsgericht den Wechsel von der Gebühr zum Beitrag im Wesentlichen für mit der Verfassung vereinbar erklärt habe. Nun habe auch der Europäische Gerichtshof zugunsten des Beitrags entschieden. Dreyer koordiniert als Vorsitzende der Rundfunkkommission auch die Medienpolitik der Länder. Der Deutsche JournalistenVerband begrüßte ebenfalls das Urteil. „Der EuGH hat mit seiner Entscheidung Rechtssicherheit geschaffen“, erklärte der Bundesvorsitzende Frank Überall. „In den gesellschaftlich aufgeheizten Debatten braucht es die Öffentlich-Rechtlichen mehr denn je.“
Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem
Südwestrundfunk (SWR) und mehreren Personen, die ihre Beiträge nicht gezahlt hatten. Der SWR leitete daraufhin eine Zwangsvollstreckung ein, wogegen die Betroffenen Rechtsmittel einlegten. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender verstießen gegen das EU-Recht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen. Sie legten dem EuGH deshalb mehrere Fragen vor.
Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass die Ersetzung der alten Rundfunkgebühr, die pro Empfangsgerät zu entrichten war, durch den neuen Beitrag von monatlich 17,50 Euro pro Haushalt keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt. Die neuen Regeln hätten „zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind“, heißt es im Urteil. Der Rundfunkbeitrag sei zudem keine unerlaubte staatliche Beihilfe.
Neues Modell stellt keine erhebliche Änderung dar