Verteidiger greift Ermittlungen des Staatsschutzes an
27-Jähriger soll Bilder und Videos der verbotenen kurdischen Organisation PKK im Internet verbreitet haben
Günzburg Seit 25 Jahren ist die öffentliche Verwendung von Kennzeichen der kurdischen Arbeiterpartei PKK und ihres Gründers Abdullah Öcalan in der Bundesrepublik verboten. Dieses Verbot hat einem 27-jährigen Asylbewerber jetzt juristischen Ärger eingebracht. Er muss sich wegen des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine vor dem Günzburger Amtsgericht verantworten. Aber das Verfahren könnte eine über das Günzburg hinausgehende Bedeutung haben. Der Anwalt des Angeklagten will klären lassen, ob die vom Staatsschutz vorgelegten Beweismittel überhaupt zulässig sind.
Der Ermittler der Augsburger Kriminalpolizei sagte vor dem Amtsgericht als Zeuge aus, dass der Kontakt zum Angeklagten durch eine Freundschaftsanfrage in einem großen sozialen Netzwerk zustande kam. Bei den Recherchen verwende er keinen Klarnamen. Er trete im Internet mit einem kurdischen Namen auf.
So konnte er den öffentlich zugänglichen Account des Verdächtigen einsehen. In der Chronik des Accounts entdeckte der Ermittler zahlreiche Beiträge mit verbotenen Fotos und Videos, die dem Gericht als Ausdrucke vorlagen. Mittels eines Abgleichs mit der Einwohnerkartei konnte der Inhaber des Accounts aufgrund der Profilbilder als ein 27-jähriger türkischer Asylbewerber identifiziert werden, der seit Mitte 2017 im Landkreis Günzburg lebt.
Anlass für die Ermittlungen war, so der Zeuge, dass die geposteten Fotos von Öcalan ebenso unter das Verbot des Bundesinnenministeriums fallen wie die 33 Flaggen der Partei und ihrer Nebenorganisationen. Am Vorgehen des Ermittlers hakte der eigens aus Wuppertal angereiste Verteidiger ein. Seiner Ansicht nach habe der Beamte „eine kurdische Person suggeriert, die es nicht gibt“. Der Staatsschützer entgegnete, zu 50 bis 60 Prozent würden auf den sozialen Plattformen keine Klarnamen verwendet. Aufgrund welches Gesetzes der Ermittler seine Recherchen unternommen habe, hakte der Anwalt nach. Er habe nicht als verdeckter Ermittler operiert, antwortete der, jeder könne sich so einen Account mit Falschnamen zulegen.
Der Anwalt gab sich mit diesen Auskünften nicht zufrieden, sondern widersprach der Verwertung der Beweismittel, weil sie seiner Meinung nach mit unzulässigen Methoden erlangt worden seien und die Informations- und Meinungsfreiheit verletzten. Ohne konkrete Verdachtsmomente habe die Kripo nicht über die eigene Identität täuschen dürfen.
Ergänzend beantragte er die Beiziehung des Verlaufs des Accounts der Ermittlungsbehörde als Beweis dafür, dass es möglicherweise gar keine Freundschaftsanfrage durch seinen Mandanten gegeben habe.
Richter Martin Kramer, der wohl aufgrund der folgenden Verhandlungstermine auf ein kurzes Verfahren gesetzt hatte, beauftragte seinerseits den Staatsschutzbeamten, ihm den kompletten Text des Verbotsverfahrens zu schicken.
Verstöße gegen die öffentliche Verwendung der verbotenen Kennzeichen sind laut Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Ob es zu einer Verurteilung kommt, wird frühestens der nächste Verhandlungstermin am Günzburger Amtsgericht zeigen. Er findet am Donnerstag, 7. Februar statt.