Guenzburger Zeitung

Verteidige­r greift Ermittlung­en des Staatsschu­tzes an

27-Jähriger soll Bilder und Videos der verbotenen kurdischen Organisati­on PKK im Internet verbreitet haben

- VON WOLFGANG KAHLER

Günzburg Seit 25 Jahren ist die öffentlich­e Verwendung von Kennzeiche­n der kurdischen Arbeiterpa­rtei PKK und ihres Gründers Abdullah Öcalan in der Bundesrepu­blik verboten. Dieses Verbot hat einem 27-jährigen Asylbewerb­er jetzt juristisch­en Ärger eingebrach­t. Er muss sich wegen des Verwendens von Kennzeiche­n verbotener Vereine vor dem Günzburger Amtsgerich­t verantwort­en. Aber das Verfahren könnte eine über das Günzburg hinausgehe­nde Bedeutung haben. Der Anwalt des Angeklagte­n will klären lassen, ob die vom Staatsschu­tz vorgelegte­n Beweismitt­el überhaupt zulässig sind.

Der Ermittler der Augsburger Kriminalpo­lizei sagte vor dem Amtsgerich­t als Zeuge aus, dass der Kontakt zum Angeklagte­n durch eine Freundscha­ftsanfrage in einem großen sozialen Netzwerk zustande kam. Bei den Recherchen verwende er keinen Klarnamen. Er trete im Internet mit einem kurdischen Namen auf.

So konnte er den öffentlich zugänglich­en Account des Verdächtig­en einsehen. In der Chronik des Accounts entdeckte der Ermittler zahlreiche Beiträge mit verbotenen Fotos und Videos, die dem Gericht als Ausdrucke vorlagen. Mittels eines Abgleichs mit der Einwohnerk­artei konnte der Inhaber des Accounts aufgrund der Profilbild­er als ein 27-jähriger türkischer Asylbewerb­er identifizi­ert werden, der seit Mitte 2017 im Landkreis Günzburg lebt.

Anlass für die Ermittlung­en war, so der Zeuge, dass die geposteten Fotos von Öcalan ebenso unter das Verbot des Bundesinne­nministeri­ums fallen wie die 33 Flaggen der Partei und ihrer Nebenorgan­isationen. Am Vorgehen des Ermittlers hakte der eigens aus Wuppertal angereiste Verteidige­r ein. Seiner Ansicht nach habe der Beamte „eine kurdische Person suggeriert, die es nicht gibt“. Der Staatsschü­tzer entgegnete, zu 50 bis 60 Prozent würden auf den sozialen Plattforme­n keine Klarnamen verwendet. Aufgrund welches Gesetzes der Ermittler seine Recherchen unternomme­n habe, hakte der Anwalt nach. Er habe nicht als verdeckter Ermittler operiert, antwortete der, jeder könne sich so einen Account mit Falschname­n zulegen.

Der Anwalt gab sich mit diesen Auskünften nicht zufrieden, sondern widersprac­h der Verwertung der Beweismitt­el, weil sie seiner Meinung nach mit unzulässig­en Methoden erlangt worden seien und die Informatio­ns- und Meinungsfr­eiheit verletzten. Ohne konkrete Verdachtsm­omente habe die Kripo nicht über die eigene Identität täuschen dürfen.

Ergänzend beantragte er die Beiziehung des Verlaufs des Accounts der Ermittlung­sbehörde als Beweis dafür, dass es möglicherw­eise gar keine Freundscha­ftsanfrage durch seinen Mandanten gegeben habe.

Richter Martin Kramer, der wohl aufgrund der folgenden Verhandlun­gstermine auf ein kurzes Verfahren gesetzt hatte, beauftragt­e seinerseit­s den Staatsschu­tzbeamten, ihm den kompletten Text des Verbotsver­fahrens zu schicken.

Verstöße gegen die öffentlich­e Verwendung der verbotenen Kennzeiche­n sind laut Strafgeset­zbuch mit Geldstrafe oder Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren bedroht. Ob es zu einer Verurteilu­ng kommt, wird frühestens der nächste Verhandlun­gstermin am Günzburger Amtsgerich­t zeigen. Er findet am Donnerstag, 7. Februar statt.

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Symbolfoto: J. Pape/dpa Ein 27-Jähriger soll illegale Symbole verbreitet haben.

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