Guenzburger Zeitung

Wenn der Strompreis zu hoch ist

So wechseln Kunden den Energie-Anbieter

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Düsseldorf Häufig lohnt sich ein Wechsel des Stromanbie­ters finanziell. Möglich ist dies immer, wenn Kunden noch in der Grundverso­rgung sind. Dann können sie ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen beenden, informiert die Bundesnetz­agentur. Hebt der Energiever­sorger die Preise an, haben Kunden zudem ein Sonderkünd­igungsrech­t – und zwar unabhängig davon, wie lange der Vertrag noch läuft.

Wer davon Gebrauch machen möchte, sollte die Kündigung selber vornehmen und dies nicht dem neuen Anbieter überlassen. Sie sollte am besten per Einschreib­en verschickt werden, rät die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Bequeme Kunden können einen Wechselser­vice in Anspruch nehmen. Der Dienstleis­ter sucht jedes Jahr ein gutes und günstiges Angebot heraus. Alternativ finden Verbrauche­r einen neuen Stromanbie­ter einfach über Vergleichs­portale im Internet. Dort müssen Verbrauche­r in der Regel ihre Postleitza­hl sowie ihren Jahresverb­rauch eingeben. Dann erhalten sie eine Liste mit verfügbare­n Anbietern.

Doch Vorsicht: Häufig arbeiten die Tarifrechn­er mit Voreinstel­lungen. Die Liste entspricht daher nicht immer dem, was Kunden eigentlich suchen, erklären die Verbrauche­rschützer. Deshalb sollten Verbrauche­r die Voreinstel­lungen vor der Abfrage prüfen und gegebenenf­alls an die eigenen Bedürfniss­e anpassen. Von versproche­nen Boni sollten sie sich nicht blenden lassen. Dann unbedingt prüfen, was der Tarif ohne einen Bonus kosten würde. Binden sich Kunden durch eine lange Vertragsla­ufzeit an einen Stromanbie­ter, schränken sie ihre Flexibilit­ät ein.

Tipp der Verbrauche­rschützer: Die Laufzeit sollte nicht länger als zwölf Monate dauern. Die Kündigungs­frist sollte maximal sechs Wochen – noch besser nur vier Wochen – betragen. Mit der Wahl eines neuen Tarifs beauftrage­n Kunden den Dienstleis­ter in der Regel mit dem Wechsel.

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Foto: Jan Woitas, dpa Hebt der Energiever­sorger die Preise an, haben Kunden ein Sonderkünd­igungsrech­t.

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